Entspricht eine Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, ist sie unzulässig. Die Länder gewährleisten den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend, so dass eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, die das Kommunalwahlrecht betrifft, unzulässig ist.
Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Verfassungsbeschwerde der Piratenpartei Deutschland und eines von ihnen vorgeschlagener Kandidaten gegen den Ausschluss von der Wiederholungswahl des Stadtrates und von 11 Bezirksvertretungen der Stadt Dortmund am 26. August 2012 für unzulässig erklärt. Für die Wiederholungswahl in Dortmund hatten die PIRATEN Wahlvorschläge eingereicht. Der Wahlausschuss der Stadt Dortmund lehnte die Zulassung der Wahlvorschläge ab. Die hiergegen beim Landeswahlausschuss eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtsgrundlage für die Zurückweisung der Wahlvorschläge, § 42 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen (KWahlG), sei verfassungswidrig, soweit danach bei einer Wiederholungswahl nach denselben Wahlvorschlägen gewählt werde wie bei der für ungültig erklärten Wahl. Dadurch werde in unzulässiger Weise in die Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl eingegriffen.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht ist die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig, weil sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entspricht. Nach diesem Grundsatz muss eine Verfassungsbeschwerde erforderlich sein, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Dies ist nicht der Fall, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen. So liegt es hier. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, den Beschluss des Landeswahlausschusses nach der Wahl in einem Wahlprüfungsverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Wird dabei festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).
Darüber hinaus ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht die Beschwerde im Hinblick auf die Selbstständigkeit der Verfassungsräume von Bund und Ländern unzulässig. Während bei Bundestagswahlen die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG durch Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gerügt werden kann, fehlt eine vergleichbare Möglichkeit, wenn es um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei Wahlen auf der Ebene der Länder geht. Die Länder gewährleisten den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. August 2012 – 2 BvR 1672/12











