PKH für die Verfassungsbeschwerde

In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden1.

PKH für die Verfassungsbeschwerde

Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Voraussetzungen2 sind nicht ersichtlich, wenn der (hier: akademisch gebildete) Antragsteller schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise darlegt, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, und im Übrigen nicht darlegt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet, so dass eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht ersichtlich ist.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. August 2017 – 2 BvR 1879/17

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.03.2017 -1 BvR 1868/16 2[]
  2. vgl. BVerfGE 1, 109, 110 ff.; 1, 415, 416; 27, 57; 79, 252, 253; 92, 122, 123; BVerfG, Beschluss vom 02.12 2016 – 1 BvR 2014/16[]
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