Planakzessorische Enteignung

Das private Eigentum kann nach Art. 14 Abs. 3 GG nur zum Wohle der Allgemeinheit enteignet werden. Der Zugriff auf das Eigentum ist nur zulässig, wenn er einem besonderen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient. Dabei reicht nicht jedes beliebige öffentliche Interesse aus. Die freiheitssichernde Funktion des Eigentums verlangt ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse; nur um dessen Erfüllung willen dürfen private Rechte entzogen werden. Es kommt nicht darauf an, ob ein Vorhaben in einem allgemeinen Sinne dem Wohl der Allgemeinheit dient, sondern ob die konkrete Enteignung hierfür notwendig ist1.

Planakzessorische Enteignung

Für welche Vorhaben und unter welchen Voraussetzungen eine Enteignung zulässig sein soll, hat der parlamentarisch-demokratische Gesetzgeber gesetzlich festzulegen. Bei Administrativenteignungen können weder die staatliche noch die kommunale Verwaltung anstelle des Gesetzgebers die eine Enteignung rechtfertigenden Gemeinwohlaufgaben bestimmen. Bei einer Enteignung zur Umsetzung eines Bebauungsplans ist die Enteignungsbehörde zwar an den Bebauungsplan in seiner städtebaulichen Zielsetzung gebunden. Da die Bauleitplanung jedoch keine verbindliche Aussage über die Zulässigkeit einer Enteignung trifft, müssen die Enteignungsbehörden das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen eigenständig und unabhängig davon prüfen2.

Der Enteignungsbetroffene hat einen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ob der konkrete Zugriff auf sein Eigentum den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt3. Aus dem Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu überprüfen4.

Nach der Rechtsprechung der Baulandgerichte hat die Enteignungsbehörde die Enteignungsvoraussetzungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 87 BauGB selbständig zu prüfen; dazu gehört die inzidente Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans auch im Hinblick auf die in Frage kommenden Planungsalternativen5. Im Hinblick auf die dabei gebotene Prüfungstiefe haben die Baulandgerichte sich der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur – eingeschränkten – gerichtlichen Kontrolle der gemeindlichen Abwägung angeschlossen. Dies begegnet ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie der Umstand, dass die Baulandgerichte auch die Vorschriften der §§ 214, 215 BauGB über die Planerhaltung anwenden6.

Die Rechtmäßigkeit der bauplanerischen Entscheidung ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Enteignung. Erst wenn – über das allgemeine und plantypische Interesse hinausgehend – ein gesteigertes und vordringliches öffentliches Interesse an einem bestimmten plankonformen Vorhaben besteht, dient dessen Verwirklichung und die dafür erforderliche Inanspruchnahme eines Grundstücks dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 87 Abs. 1 BauGB7. Deshalb hat die Enteignungsbehörde neben der Inzidentkontrolle der bauplanerischen Entscheidung in einem zweiten Schritt nach § 87 Abs. 1 BauGB zu prüfen, ob das Wohl der Allgemeinheit gerade bezogen auf den einzelnen Fall die Enteignung des konkreten Grundstücks erfordert und der Enteignungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

Diese Entscheidung der Enteignungsbehörde über die Enteignungsvoraussetzungen ist, wie sich bereits aus den § 87 BauGB ergibt, keine Ermessensentscheidung. § 223 BauGB über die beschränkte Nachprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen findet daher keine Anwendung. Auch kommt der Enteignungsbehörde kein Planungsspielraum zu, vielmehr entscheidet die Behörde in Anwendung und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe8. Diese Anwendung und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe können und müssen die Gerichte vollständig nachprüfen. Die gerichtliche Prüfungsdichte entspricht dem aus Art. 14 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch des Enteignungsbetroffenen auf effektive gerichtliche Prüfung der Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Enteignung eine Abwägung der Gemeinwohlbelange mit denen des betroffenen Eigentümers erfordert. Die spezifisch enteignungsrechtliche Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte ist nicht mit einer planerischen Abwägung gleichzusetzen.

Diese Prüfungsanforderungen an Enteignungsbehörde und Gerichte bei einer planakzessorischen Enteignung tragen den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen des Eigentumsgrundrechts Rechnung. Sie haben ihre Ursache darin, dass der Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet und die Feststellung der Enteignungsvoraussetzungen nach Art. 14 Abs. 3 GG nicht vorwegnimmt9; das gilt auch dann, wenn – wie hier – der Bebauungsplan eine isolierte Straßenplanung enthält10. Die beschriebene zweistufige Prüfung im Enteignungsverfahren bietet die von Verfassungs wegen gebotene Gewähr, dass eine fachlich qualifizierte Behörde in einem geeigneten Verfahren eine enteignungsrechtliche Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte und widerstreitenden Interessen unter Prüfung auch der Erforderlichkeit des Vorhabens vornimmt11. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt dem Enteignungsbetroffenen außerdem einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ob der konkrete Zugriff auf sein Eigentum den genannten Voraussetzungen genügt12. Dabei müssen die Enteignungsbehörden und die Gerichte das Vorliegen eigenständig und unabhängig von der planerischen Gemeinwohlkonkretisierung prüfen, da sich die Bauleitplanung nicht an den Anforderungen ihrer zwangsweisen Verwirklichung orientiert13.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.07.2009 – 1 BvR 2187/07 und 1 BvR 692/08

  1. vgl.BVerfGE 45, 297, 321 f.; 66, 248, 257; 74, 264, 289[]
  2. vgl. BVerfGE 56, 249, 261; 74, 264, 282 ff., 293[]
  3. vgl. BVerfGE 45, 297, 322, 333; 95, 1, 22[]
  4. vgl.BVerfGE 103, 142, 156 f.; 113, 273, 310[]
  5. vgl. BGHZ 66, 322, 325 ff.; 67, 320, 325 f.; Urteil vom 6. Mai 1982 – III ZR 24/81 -, WM 1982, S. 1058 f.[]
  6. vgl. BGH, WM 1982, S. 1058 f.; Breuer, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 85 Rn. 29[]
  7. vgl. Breuer, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 87 Rn. 11[]
  8. vgl. nur Stadler, Die Enteignung zur Verwirklichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans, 2001, S. 221 f.; Halama, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 87 Rn. 106, Stand: Juli 2004; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 87 Rn. 9; Breuer, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 87 Rn. 36[]
  9. vgl. nur BVerfGE 74, 262, 282; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 22. Februar 1999 – 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, S. 979; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. Dezember 2002 – 1 BvR 171/02 -, NVwZ 2003, S. 726, 727; BGHZ 68, 100, 102; 105, 94, 97; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 – BVerwG 4 NB 4.87 -, NVwZ 1988, S. 727, 728; Beschluss vom 21. Februar 1991 – BVerwG 4 NB 16.90 -, NVwZ 1991, S. 873; Beschluss vom 25. August 1997 – BVerwG 4 BN 4.97 -, NVwZ-RR 1998, S. 483, 484[]
  10. vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 – BVerwG 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, S. 845, 846[]
  11. vgl. BVerfGE 74, 264, 293 f.[]
  12. vgl. BVerfGE 45, 297, 322, 333[]
  13. vgl. BVerfG, NVwZ 2003, S. 726 f.[]