Planfeststellung – und das Sperrgrundstück

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Vereines gegen die Abweisung einer gegen einen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage nicht zur Entscheidung angenommen.

Planfeststellung – und das Sperrgrundstück

Das Verwaltungsgericht Hamburg1 und in der Berufungsinstanz das Hamburgische Oberverwaltungsgericht2 haben die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig angesehen. Sie stufen das betroffene Grundstück des Beschwerdeführers als sogenanntes „Sperrgrundstück“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein, da das Grundstück nur zur Abwehr des Vorhabens erworben worden sei, und haben der Klage den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig sei; die Begründung genüge nicht den Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG:

Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen3. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verletzung des Grundrechts nicht auf der Hand liegt4.

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Die Verfassungsbeschwerde rügt nicht etwa, dass die Anforderungen an die Zulassung der Berufung überspannt wären, sondern macht eine Verletzung von Art.19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GG allein im Hinblick auf die Verweigerung einer Sachentscheidung, also der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Enteignung geltend. Insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht den dargestellten Substantiierungsanforderungen.

Konkret trägt der Beschwerdeführer nur vor, dass im Wege eines Erst-Recht-Schlusses aus der Bejahung der Beschwerdebefugnis durch das Bundesverfassungsgericht5 auch eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO abzuleiten sei. Mit der ausführlichen Argumentation des Oberverwaltungsgerichts, weshalb diese Entscheidung keine Rückschlüsse auf die Verfassungskonformität der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zulasse, sowie der dazu zitierten Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts befasst sich die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht. Auch mit der Übertragbarkeit des Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf den vorliegenden Fall setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht einmal ansatzweise auseinander. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem oben genannten Urteil nur im Rahmen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zur Frage rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung von Eigentumspositionen geäußert. Mit verwaltungsgerichtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen hat sich das Bundesverfassungsgericht an dieser Stelle nicht befasst. Mit dem schlichten Verweis auf diese Entscheidung kann der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung daher nicht aufzeigen.

Gleiches gilt soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung eine Ungleichbehandlung zwischen solchen Eigentümern vorgenommen werde, die ihre Motive nicht offenbarten – und dies auch nicht müssten – und solchen, die aufgrund von Anhaltspunkten einer Gesamtschau ihrer Motive unterworfen würden. Mit der naheliegenden Erklärung, dass diese Unterscheidung im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO zur Verhinderung rechtsmissbräuchlicher Klagen beiträgt, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. April 2020 – 1 BvR 2376/19

  1. VG Hamburg, Urteil vom 29.01.2018 – 15 K 6234/17[]
  2. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.09.2019 – 1 Bf 82/18.Z[]
  3. vgl. BVerfGE 130, 1, 21 m.w.N.[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 – 1 BvR 1584/10, Rn. 3[]
  5. vgl. BVerfGE 134, 242, 286 ff. Rn. 153 ff.[]

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