Andere Maßnahmen der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB müssen nach Ziel und Inhalt der Entwicklung der überplanten Fläche dienen1. Der vollständige Ausschluss von Einzelhandel im Gebiet eines Bebauungsplans, um außerhalb gelegene Versorgungsbereiche zu schützen, ist daher keine andere Maßnahme der Innenentwicklung.

So auch in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall: Der Bebauungsplan regelt einzig den Ausschluss des Einzelhandels im Plangebiet. Die Regelung ist keine andere Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Solche Maßnahmen müssen nach Ziel und Inhalt der Entwicklung der überplanten Fläche dienen, ein Bebauungsplan nach § 13a BauGB muss mithin die bauplanungsrechtliche Grundlage für Maßnahmen der Innenentwicklung selbst schaffen. Es reicht nicht, wenn aufgrund eines nur mittelbaren Ursachenzusammenhangs die Innenentwicklung in anderen Teilen des Siedlungsbereichs positiv beeinflusst wird2. Der Bebauungsplan soll indes nach seiner Begründung – mindestens ganz vorrangig – zur Sicherung und Entwicklung der Nahversorgung in den im Einzelhandel- und Zentrenkonzept definierten Bereichen beitragen, die außerhalb des Plangebiets liegen. Aus § 9a Abs. 2 Satz 1 BauGB folgt nichts Anderes. Ein Bebauungsplan für die Einzelhandelssteuerung kann danach erlassen werden zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden. Zwar mag die Stärkung eines Nahversorgungszentrums der dortigen Innenentwicklung dienen, wenn der Einzelhandel an anderen Standorten unterbleibt. Die Verfolgung dieses Interesses außerhalb des Plangebiets macht den Plan nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB aber nicht zu einer anderen Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Das gewählte Vorgehen kann nicht als vereinfachtes Verfahren gebilligt werden. Zwar kann die Gemeinde nach § 13 Abs. 1 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren erlassen, wenn der Plan lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält. Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB und das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB unterscheiden sich aber nach Verfahrensanforderungen und -zweck in einer Weise, die einer Umdeutung entgegensteht3.
Für den Bebauungsplan ist keine förmliche Umweltprüfung vorgenommen worden. Es fehlt daher ein Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung nach § 2a Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BauGB. Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich4. Er ist nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch nicht abgelaufen ist5.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. September 2022 – 4 C 5.21
- vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2021 – 4 CN 6.19, BVerwGE 173, 70 Rn. 18[↩]
- BVerwG, Urteil vom 29.06.2021 – 4 CN 6.19 – UPR 2021, 490 Rn. 18[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 – 4 BN 14.16, Buchholz 406.11 § 13 BauGB Nr. 4 Rn. 10[↩]
- BVerwG, Urteile vom 04.11.2015 – 4 CN 9.14, BVerwGE 153, 174 Rn. 29; und vom 25.06.2020 – 4 CN 5.18, BVerwGE 169, 29 Rn. 34[↩]
- vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.10.2015 – 1 KN 66.14, NVwZ 2016, 783 Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 24.05.2022 – 15 N 21.25 45 25[↩]