Platzvergabe an Berliner Oberschulen

Das Verfahren für die Vergabe von Oberschulplätzen nach dem neuen Berliner Schulgesetz ist rechtlich nicht zu beanstanden, entschied jetzt das Verwaltungsgerichts Berlin.

Platzvergabe an Berliner Oberschulen

Zum Schuljahr 2011/2012 hat der Landesgesetzgeber das Berliner Schulgesetz geändert. Danach erfolgt die Vergabe der Schulplätze an Oberschulen für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmekapazität überschreitet, nach folgendem Verfahren: Bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze sind für besondere Härtefälle vorgesehen, mindestens 60 Prozent der Schulplätze werden nach Aufnahmekriterien vergeben, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden, und weitere 30 Prozent der Schulplätze werden durch Los vergeben. Das bisher geltende Kriterium der Erreichbarkeit der Schule spielt demgegenüber keine Rolle mehr.

Eine Reihe von Antragstellern, die sich vergeblich um einen Platz an der Carl-Zeiss-Oberschule im Bezirk Tempelhof-Schöneberg bemüht hatten, hat geltend gemacht, das Auswahlverfahren sei fehlerhaft gewesen. Insbesondere wandten sie ein, dass die Schule eine Durchschnittsnote zum Auswahlkriterium gemacht habe, obwohl es sich um eine Integrierte Sekundarschule handele. Faktisch würden hierdurch jedenfalls besonders begehrte Sekundarschulen zu „Quasi-Gymnasien“.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat nun die neuen gesetzlichen Vorgaben und deren behördliche Umsetzung gebilligt. Bei der Auswahl habe die Behörde die Durchschnittsnote heranziehen dürfen. Eine bislang bei der Vergabe von Schulplätzen an Gesamtschulen geforderte heterogene Zusammensetzung der Schülerschaft sei gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Im Übrigen führe das Leistungskriterium nicht zur Zugangsbeschränkung zur Schulart Integrierte Gesamtschule. Es handele sich vielmehr lediglich um ein Instrument zur willkürfreien Vergabe der Schulplätze bei Übernachfrage. Damit sei ein transparentes und rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet. Angesichts des dem Gesetzgeber zustehenden Prognosespielraums habe das Gericht auch nicht zu prüfen, ob andere Vergabeverfahren besser geeignet seien.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 1. August 2011 – VG 14 L 157.11 (u.a.).