Platzverweis: im Polizeigriff abgeführt

Das Abführen im Polizeigriff in Anwesenheit Dritter ist diskriminierend. Falls dies rechtsfehlerhaft geschieht, kann ein Anspruch auf Rehabilitation bestehen.

Platzverweis: im Polizeigriff abgeführt

So das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, die bei einer Personenkontrolle einer dritten Person keine Distanz wahrte und die Befragung störte. Die Klägerin und eine zweite Frau waren zugegen, als zwei Polizeibeamte der Bundespolizei am 5. Mai 2012 Personenkontrollen im Kasseler Hauptbahnhof unter anderem mit dem Auftrag durchführten, gesetzeswidriger Migration entgegenzuwirken. Auf entsprechende Nachfrage wurde der Klägerin der Auftrag erläutert. Während die Beamten eine dunkelhäutige Person kontrollierten, forderten sie die Klägerin und die zweite Frau auf, die Befragung nicht zu stören und ausreichend Distanz zu lassen. Später wurde gegen sie ein Platzverweis ausgesprochen und dessen Umsetzung durch unmittelbaren Zwang angedroht. Da die Klägerin dem Platzverweis nicht nachkam, führte ein Beamter sie im Polizeigriff aus dem Bahnhofsgebäude. In der Folgezeit wollte sie gerichtlich die Feststellung erreichen, dass die gegen sie gerichteten Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz fehle der Klägerin teilweise das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Maßnahmen hätten sich erledigt. Der Platzverweis der Klägerin greife nicht so gravierend in deren Grundrechte ein, dass eine gerichtliche Überprüfung angezeigt sei.

Anders verhalte es sich aber, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit des unmittelbaren Zwangs zu klären sei. Das Abführen im Polizeigriff in Anwesenheit Dritter sei diskriminierend. Von daher habe die Klägerin einen Anspruch auf Rehabilitation, falls dies rechtsfehlerhaft gewesen sei. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr fänden die Platzverweisung sowie die Anwendung des unmittelbaren Zwangs ihre Grundlage in den Vorschriften des Bundespolizeirechts.

Weiterlesen:
Identitätsfeststellung an einem verrufenen Ort

Die durchgeführte Zeugenvernehmung habe ergeben, dass sich die Klägerin und die andere Frau den Polizeibeamten und der dunkelhäutigen Person zu weit genähert und auf diese eingeredet hätten. Sie hätten die Beamten bei der Wahrnehmung des polizeilichen Auftrags vorsätzlich gestört. Daraufhin hätten die Beamten den Platzverweis ausgesprochen. Die Klägerin habe ausreichend Zeit gehabt, hierauf zu reagieren. Da sie aber der polizeilichen Aufforderung nicht nachgekommen sei, seien die Beamten berechtigt gewesen, die Platzverweisung zwangsweise durchzusetzen.

Daher ist die Klage abgewiesen worden.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 21. August 2013 – 5 K 832/12.KO