Plaudern aus der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung

Ein Gemeinderatsmitglied darf auch dann nicht Interna einer nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats ausplaudern, wenn er in dem konkreten Fall den Ausschluss der Öffentlichkeit für rechtswidrig hält. Mit dieser Begründung wies jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage eines Ratsmitgliedes der Gemeinde Jüchen gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes über 125,– Euro durch den beklagten Gemeinderat ab, das wegen der Preisgabe von Inhalten einer in nichtöffentlicher Ratsitzung beschlossenen Finanzierungsvereinbarung gegenüber der örtlichen Presse gegen den Ratsherrn verhängt worden war.

Plaudern aus der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung

Der Kläger machte in seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen geltend, der Rat habe bereits rechtswidrig die Öffentlichkeit bei der Beschlussfassung über die Finanzierungsvereinbarung ausgeschlossen. Eine Geheimhaltungspflicht habe daher nicht bestanden, so dass er ein „Recht zur Flucht in die Öffentlichkeit“ gehabt habe.

Dem sind die Richter des Verwaltungsgerichts Düsseldorf jedoch nicht gefolgt. Die Voraussetzungen, die die Gemeindeordnung NRW für das Bestehen einer Geheimhaltungspflicht aufstelle, seien, so die Düsseldorfer Richter, erfüllt. Die Verhängung des Ordnungsgeldes sei daher rechtmäßig. Es komme nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der maßgeblichen Norm über die Verschwiegenheitspflicht nicht darauf an, ob die Öffentlichkeit rechtmäßig in der maßgeblichen Sitzung ausgeschlossen worden sei. Ein „Recht zur Flucht in die Öffentlichkeit“ stehe dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er nicht über die beabsichtigte Öffentlichmachung der Vereinbarungsinhalte die Aufsichtsbehörde informiert habe. Dieser Weg wäre mit Blick auf die gemeindlichen Interessen schonender und ihm zugleich zumutbar gewesen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2009 – 1 K 6465/08