Poker ist kein Glücksspiel

Dass Pokern nicht zwangsläufig ein strafbares Glücksspiel sein muss, zeigt ein aktueller Beschluss des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts.

Poker ist kein Glücksspiel

Die in Nordrhein-Westfalen ansässige Antragstellerin beabsichtigt die Durchführung von Pokerturnieren im Rahmen der “Poker-Bundesliga” in einer Gaststätte in Rheine. Bei diesen Turnieren wird um Gewinne gespielt, die Sponsoren zur Verfügung gestellt haben. Die Spielteilnehmer zahlen lediglich eine Teilnahmegebühr in Höhe von 15 Euro, die ausschließlich der Deckung der sonstigen Veranstaltungskosten dient. Jeder Spieler erhält zu Beginn des Turniers eine bestimmte Anzahl von Jetons; die Möglichkeit eines Nachkaufs während des Turniers (”Re-Buy”) besteht nicht.

Im Dezember 2007 untersagte die Stadt Rheine (Antragsgegnerin) die Durchführung dieser Turniere mit sofortiger Wirkung. Sie ist der Auffassung, die Antragstellerin veranstalte im Rahmen der Turniere öffentliches Glücksspiel, das dem Straftatbestand des § 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) unterfalle. Der dagegen gerichtete vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin wurde vom Verwaltungsgericht Münster abgelehnt.

Der Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss hat das OVG nun stattgegeben. Zur Begründung argumentierten die Münsteraner Richter, das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot sei voraussichtlich rechtswidrig. Das Pokerspiel in der von der Antragstellerin geplanten Weise sei kein verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB. Ein solches Glücksspiel sei u.a. dadurch gekennzeichnet, dass die Spieler einen Spieleinsatz zahlten, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Die von der Antragstellerin erhobene Teilnahmegebühr stelle einen solchen Spieleinsatz nicht dar, weil sie nicht der Finanzierung der Gewinne, sondern ausschließlich der Deckung der sonstigen Veranstaltungskosten diene. Soweit im Rahmen solcher Pokerturniere für (andere) illegale Pokerveranstaltungen geworben werde, komme grundsätzlich nur ein Verbot der Werbung dafür, nicht aber des ganzen Turniers, auf dem geworben werde, in Betracht.

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Den Richtern war aber bei dieser Entscheidung wohl nicht so ganz wohl, denn sie zeigten der Stadt eine Möglichkeit auf, wie sie das Pokerturnier eventuell doch noch untersagen kann: Die Stadt habe nunmehr, so das OVG, zu prüfen habe, ob es sich bei den Pokerveranstaltungen um andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung (§ 33 d) handele und sie zu untersagen seien, weil die erforderlichen Voraussetzungen (Erlaubnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung) fehlten. Diese Entscheidung könne das Gericht selbst nicht treffen, weil bei einem solchen Verbot der Behörde Ermessen zustehe.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juni 2008 – 4 B 606/08