Postausgangskontrolle – und das Fristfax

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist.

Postausgangskontrolle – und das Fristfax

Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden1.

Ob in der Rechtsanwaltskanzlei eine derartige Anweisung bestand und ob deren Einhaltung vom Kläger überprüft worden ist, muss sich dem Vorbringen der die Wiedereinsetzung beantragenden Partei entnehmen lassen. Die Gründe, welche die Wiedereinsetzung rechtfertigen, müssen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (hier: des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) vorgebracht werden. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO, § 86 Abs. 3 VwGO geboten gewesen wäre, dürfen noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Januar 2020 – AnwZ (Brfg) 69/19

  1. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.01.2019 – XI ZB 20/18 7[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2017 – III ZB 76/16, NJW 2017, 3309 Rn. 9 mwN[]

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