Präsenzunterricht in Hessen und die Maskenpflicht

Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Kontakt-und-Betriebsbeschränkungsverordnung angeordnete Abstandsregelung gilt lediglich im öffentlichen Raum, wozu Klassenräume nicht gehören. Für einen Normenkontrollantrag im Eilverfahren gegen § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus fehlt einer Schülerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Präsenzunterricht in Hessen und die Maskenpflicht

So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag einer Schülerin als unzulässig verworfen. Ab dem 17. August 2020 wird die Antragstellerin ein staatliches Gymnasium besuchen. Sie ging deshalb in einem Normenkontroll-Eilverfahren gegen § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus vor, der wie folgt lautet:

„§ 3
(1) In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene zu beachten. Die Leiterin oder der Leiter kann allgemein oder für bestimmte Fallgruppen anordnen, dass außerhalb des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband eine Mund-Nase-Bedeckung nach § 1a Satz 2 zu tragen ist. Sie oder er kann vor der Entscheidung über die Anordnung die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch nehmen. § 1a Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 302, 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2020 (GVBl. S. 502), findet keine Anwendung.“

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Nach Auffassung der Schülerin führe die angestrebte Schulöffnung unstreitig zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos. Damit verstoße die angegriffene Regelung gegen Art. 3 GG, da es nicht nachvollziehbar sei, weshalb Schüler sich im Klassenraum ohne Einhaltung eines Abstands von 1,5 m aufhalten dürften, während in nahezu allen anderen Bereichen des täglichen Lebens die Abstandsregel sowie Maskenpflicht gelte.

Dieser Argumentation konnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht folgen und hat den Eilantrag als unzulässig verworfen mit der Begründung, der Antragstellerin fehle es bereits am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Ein Gericht müsse nicht in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für die Antragstellerin wertlos sei. Dies sei hier der Fall, denn die Antragstellerin könne mit dem vorliegenden Verfahren keine Verbesserung ihrer Rechtsposition erreichen.

Unabhängig von dieser Entscheidung wäre die Antragstellerin auch bei Erfolg ihres Antrages zur Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Einhaltung der Abstandsregelung und auch ohne die Verpflichtung aller Schüler, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, verpflichtet. Denn die in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Kontakt-und-Betriebsbeschränkungsverordnung angeordnete Abstandsregelung gelte lediglich im öffentlichen Raum, wozu jedenfalls die Klassenräume nicht gehörten.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof betont, dass die von der Antragstellerin in der Sache begehrte Einhaltung der Abstandsregel bzw. die Verpflichtung aller Schüler und Lehrer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts nicht durch eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm erreichen könne. Die Antragstellerin bleibe aufgrund der aus § 56 Abs. 1 und 2 HSchulG resultierenden Schulpflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht verpflichtet.

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. August 2020 – 8 B 1912/20.N