Presseauskünfte vom BND – und die Anhörung der Betroffenen

Ein Journalist, der zu Pressekontakten einer Behörde mit anderen Medienvertretern recherchiert, kann im Hinblick auf seine erst künftigen Auskunftsbegehren nicht verlangen, dass die Behörde auf die Anhörung Betroffener verzichtet.

Presseauskünfte vom BND – und die Anhörung der Betroffenen

Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

In dem hier entschiedenen Fall hatte ein bei einer Tageszeitung beschäftigter Journalist geklagt, der verschiedene Auskünfte des Bundesnachrichtendienstes (BND) zu dessen Einzelhintergrundgesprächen mit Vertretern anderer Medien verlangt hatte1. Vor Erteilung einer Antwort hatte sich der Bundesnachrichtendienst in anonymisierter und abstrahierter Form an die betroffenen Medien gewandt, um zu erfragen, ob dort Einwände gegen entsprechende Auskünfte bestünden. Der Journalist verlangte vom Bundesnachrichtendienst die Abgabe einer Erklärung, es bei künftigen Rechercheanfragen zu unterlassen, die betroffenen Medien anzuhören. Der Bundesnachrichtendienst lehnte die Abgabe einer entsprechenden Erklärung ab.

Die daraufhin von dem Journalisten gegen den Bundesnachrichtendienst erhobene Unterlassungsklage, für die in erster und letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, hatte keinen Erfolg; das Bundesverwaltungsgericht beurteilte sie als unzulässig.

Die Klage beziehe sich, so die Berliner Richter, auf künftige Rechercheanfragen des Journalisten zu Hintergrundgesprächen mit Medien mit nicht näher bekanntem Inhalt. Vorbeugender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz setzt voraus, dass der Kläger das von der Behörde erwartete Verhalten konkret bezeichnet, um dem Gericht eine Rechtmäßigkeitsprüfung zu ermöglichen. Nach dem Vortrag des BND wird es jedoch bei zukünftigen Rechercheanfragen betreffend Hintergrundgespräche nicht in jedem Falle erneut zu einer Anhörung der betroffenen Medien kommen.

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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer etwaigen Anhörung betroffener Medienvertreter kommt es außerdem einzelfallbezogen auf die betroffenen Belange aufseiten des Journalisten wie auch auf Seiten der anderen Medienvertreter an, im Besonderen auf den Schutz ihres Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Gestalt des Recherchegeheimnisses. Ihre Abwägung ist ohne Kenntnis des konkreten Inhalts einer künftigen Rechercheanfrage des Journalisten nicht möglich.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. November 2023 – 10 A 3.23

  1. vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.11.2023 – 10 A 2.23[]

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