Für die Annahme, bei einem Kultur- und Gemeindezentrum würden die maßgeblichen Lärmgrenzwerte nicht eingehalten, ist es nicht ausreichend, dass ein Kulturzentrum nachts für private Feiern genutzt wird, Personen das Gebäude verlassen oder vom Parkplatz wegfahren.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Mainz den Eilantrag eines Nachbarn des neu errichteten Kultur- und Gemeindezentrums in Münster-Sarmsheim abgelehnt, mit dem dieser erreichen wollte, dass der Ortsgemeinde Münster-Sarmsheim die Nutzung der Einrichtung zu bestimmten Zeiten untersagt, hilfsweise ihr aufgegeben wird, bestimmte Lärmwerte einzuhalten.
Der Antragsteller hatte bereits mit einem Eilantrag gegen die Baugenehmigung zur Errichtung des Zentrums im Ergebnis keinen Erfolg gehabt. In dem jetzigen zweiten Eilverfahren hat er geltend gemacht, dass die Veranstaltungen in dem Gemeindezentrum, die seit der Eröffnung im Juni 2011 stattgefunden hätten, zu laut gewesen seien und ihn und seine Familie unzumutbar beeinträchtigt hätten. Wiederholt habe es private Feiern bis spät in die Nacht gegeben. Der von Fahrzeugen der Besucher ausgehende Lärm sei nicht hinnehmbar. Seine Gesundheit leide.
Nun hat das Verwaltungsgericht Mainz den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die maßgeblichen Lärmgrenzwerte überschritten würden. Insbesondere habe er nicht eine Messung des bei Nutzung des Zentrums konkret auftretenden Lärms veranlasst. Allein die Tatsache, dass das Zentrum zu später Nacht durch eine private Feier genutzt wird, Personen das Gebäude verlassen oder vom Parkplatz wegfahren, genüge nicht für die Annahme, die maßgeblichen Lärmgrenzwerte würden nicht eingehalten.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom – 3 L 1559/11.MZ