Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschwerdeverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach die Berliner Bäder-Betriebe einem privaten Anbieter von Schwimmkursen nicht den unbeschränkten Zugang zu ihren Bädern eröffnen müssen.
Die Antragstellerin, die Schwimmkurse für eine oder zwei Personen durch „Personal Trainer“ anbietet, kann einen Anspruch auf unbeschränkte Nutzung aller öffentlichen Schwimmbäder nicht aus dem Sportförderungsgesetz herleiten.
Gewerbsmäßig betriebener Sport kann nur dann gefördert werden, wenn er von anerkannten Sportorganisationen betrieben wird, die ein Übungs- und Wettkampfangebot insbesondere im Jugendbereich nachweisen können.
Das ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bei der Antragstellerin nicht der Fall. Soweit sich diese dagegen wendet, dass sie nach den Vorgaben der Berliner Bäder-Betriebe nicht nur das Eintrittsgeld zu zahlen hat, sondern in konkret bezeichneten Schwimmbädern für bestimmte Zeiten eine Schwimmbahn mieten müsse, hat sie nicht dargetan, dadurch in der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar belastet zu sein.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2017 – OVG 6 S 15.17