Privatisierung des Offenbacher Weihnachtsmarktes rechtswidrig

Die im Jahr 1997 erfolgte Privatisierung des Weihnachtsmarktes der Stadt Offenbach am Main war rechtswidrig. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Klage des Inhabers eines Imbissbetriebes festgestellt.

Privatisierung des Offenbacher Weihnachtsmarktes rechtswidrig

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Entscheidung der Stadt Offenbach am Main aus dem Jahr 1996, die Ausrichtung des seit 1979 von ihr selbst veranstalteten Weihnachtsmarktes auf die Interessengemeinschaft Treffpunkt Offenbach e. V. zu übertragen. Dieser Verein hatte die Organisation und Durchführung des Weihnachtsmarktes im Jahr 1997 seinerseits auf die ProOf GmbH Veranstaltungsgesellschaft weiter übertragen. Nachdem der Kläger im Jahr 2004 die Zulassung eines Imbissstandes zum Weihnachtsmarkt nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung des Landgerichts Darmstadt erreicht hatte, wurde seine Teilnahme im Jahr 2005 wiederum von der ProOf GmbH Veranstaltungsgesellschaft abgelehnt. Daraufhin klagte er gegen die Stadt Offenbach am Main mit dem Ziel festzustellen, dass die Stadt nicht berechtigt sei, rechtsverbindliche Entscheidungen über Zulassungsanträge von Bewerbern hinsichtlich der Vergabe von Standplatzen bei Stadt- und Volksfesten der Stadt Offenbach am Main durch die ProOf GmbH Veranstaltungsgesellschaft treffen zu lassen, sondern dass sie diese Entscheidung selbst zu treffen habe. Zur Begründung machte er u. a. geltend, die ProOf GmbH Veranstaltungsgesellschaft sei ihm gegenüber nicht unvoreingenommen, da es sich bei ihren Geschäftsführern um befangene Konkurrenten handele.

Seine Klage hatte hinsichtlich des Weihnachtsmarktes zunächst in zwei Instanzen keinen Erfolg, weil sowohl das Verwaltungsgericht Darmstadt als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof die „Privatisierung“ des Weihnachtsmarktes für zulässig hielten. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies den Rechtsstreit im Mai 2009 an den Verwaltungsgerichtshof zurück, weil es einer Kommune nicht erlaubt sei, sich einer einmal übernommenen freiwilligen Aufgabe ohne Einschränkung zu entledigen.

In seinem jetzt erlassenen Urteil, das der Klage hinsichtlich des Weihnachtsmarktes stattgibt, verweist der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf die bindende Wirkung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2009, nach der eine vollständige Übertragung von Aufgaben besonderer sozialer, kultureller und traditioneller Prägung, wie z.B. ein Weihnachtsmarkt, an Dritte nicht zulässig ist. Da es sich bei der Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes auch nicht um eine vorrangige wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde handele und deshalb auch die Subsidiaritätsbestimmungen des Landesrechts zur Bevorzugung privater Wahrnehmung von wirtschaftlicher Tätigkeit nicht eingreife, sei es den Gemeinden verwehrt, sich der Verantwortung für die Durchführung von Veranstaltungen derartiger Märkte endgültig zu entledigen. Sie müssten sich zumindest Steuerungs- und Einwirkungsmöglichkeiten zu einer dem Wohl der Gemeindeeinwohner verpflichteten Durchführung von traditionellen Weihnachtsmärkten vorbehalten. Je länger die kommunale Verantwortung für derartige, durch kulturellen, sozialen und traditionsbildenden Hintergrund geprägte öffentliche Einrichtungen gedauert habe, desto mehr sei die Gemeinde selbst zu einer wirksamen Wahrnehmung dieser Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft verpflichtet.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund sei die von der Stadt Offenbach am Main im Jahr 1997 durchgeführte Privatisierung des Weihnachtsmarktes, durch die die Verantwortung für die Auswahl der Marktbeschicker, für die Marktordnung und die Marktwerbung sowie für die Durchführung des Marktes einem privaten Verein vollständig übertragen worden sei, rechtlich nicht zulässig. Es liege nunmehr im Ermessen der Stadt, ob sie die Veranstaltung des Weihnachtsmarktes zukünftig wieder selbst übernehmen oder in veränderter Form Private in das Veranstaltungskonzept unter Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze einbeziehen wolle.

Keinen Erfolg hatte die Klage, soweit sich der Antrag des Klägers auch auf andere Stadt- und Volksfeste in der Stadt Offenbach am Main bezogen hat. Insoweit führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es sei nicht dargelegt, dass es weitere „privatisierte“, ursprünglich von der Stadt selbst durchgeführte traditionelle oder traditionsbildende Stadt- oder Volksfeste gebe, von denen der Kläger ausgeschlossen worden sei. Auch habe der Kläger nicht dargelegt, dass derartiges zukünftig zu erwarten sei.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. März 2010 – 8 A 2613/09