Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Rechtsmittelverfahren (hier: Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes) setzt voraus, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist für das Rechtsmittel (hier: innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gestellt wird.

Es ist zwar möglich, einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Rechtsmittelverfahren zu beantragen. Dies setzt aber voraus, dass der entsprechende Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist für das in Betracht kommende Rechtsmittel gestellt wird1. Es ist daher nur möglich, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß Prozesskostenhilfe beantragt worden ist2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es dabei auf die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels – hier: die zweiwöchige Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO -, nicht hingegen auf eine davon etwaig abweichende, längere Frist für die Begründung dieses Rechtsmittels – hier: die einmonatige Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO – an.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang anführt, dies führe zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung eines finanziell minderbemittelten Beteiligten gegenüber einem hinreichend bemittelten Beteiligten, da dieser für die Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung eine Frist von einem Monat habe, während jener nur eine solche von zwei Wochen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auch der hinreichend Bemittelte, der nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angewiesen ist, ist an die Einhaltung der Rechtsmittelfrist – hier: die zweiwöchige Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO – gebunden, und der auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe angewiesene Minderbemittelte muss innerhalb der zweiwöchigen Frist lediglich den isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen, wobei er die Begründung innerhalb der einmonatigen Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nachholen kann. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG die Gründe in dem isolierten Verfahren lediglich kursorisch und in groben Zügen darzulegen sind3 Eine Ungleichbehandlung erfolgt mithin nicht.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. August 2009 – 2 ME 296/09
- Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 166 Rdnr. 32 m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.02.2006 – 4 Cs 05.3377[↩]
- Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann-Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2008, § 166 Rdnr. 12 m. w. N.[↩]
- OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.6.2009 – 2 NB 67/09[↩]