Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. ZPO ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint1.

Das ist der Fall, wenn
- Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen,
- sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
- nicht mutwillig erscheint2.
Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen3. Dies ist nicht der Fall, wenn nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 1 BvR 2148/22
- vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19 f.> 92, 122 <123> Beschluss vom 20.05.2020 – 1 BvR 2289/19, Rn. 2[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2021 – 1 BvR 1511/21, Rn. 1 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.2020 – 1 BvR 2289/19, Rn. 2; Beschluss vom 24.08.2021 – 1 BvR 1511/21, Rn. 1[↩]
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