Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig1. Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen2.

Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint3. Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint4.
Ungeachtet der Frage, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegend erforderlich erscheint, war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall schon deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller mit seinem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts keinen Erfolg haben kann. Aufgrund der Kostenfreiheit des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (§ 34 Abs. 1 BVerfGG) kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO ohne die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht. Einen nach § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnenden Anwalt seiner Wahl hat der Antragsteller auch auf Nachfrage nicht benannt.
Es kann dahinstehen, ob eine entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 5 ZPO überhaupt in Betracht kommt, da der Antrag des Antragstellers die Voraussetzungen für die Beiordnung nach § 121 Abs. 5 ZPO nicht erfüllt. Vom Antragsteller sind zumutbare Anstrengungen hinsichtlich der Suche nach einem Anwalt zu erwarten. Insoweit sind dieselben Anforderungen wie bei § 78b ZPO zu stellen5. Die Bemühungen, einen Anwalt zu finden, sind substantiiert aufzuzeigen6. Der Nachweis der Bemühungen hat – ebenso wie die Vorlage der für das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen7 – innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG zu erfolgen, welche vorliegend am 13.05.2022 ablief.
Im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags vom 12.05.2022 hat der Antragsteller sich nicht zu seinen Bemühungen um eine anwaltliche Vertretung geäußert. Auch nachdem er mit Berichterstatterschreiben vom 05.07.2022 auf das Erfordernis der fristgebundenen Einreichung der Nachweise bezüglich der vergeblichen Anwaltssuche hingewiesen worden war, hat er keine entsprechenden Nachweise vorgelegt, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 2 BvR 872/22
- vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.> 27, 57; 92, 122 <123> BVerfG, Beschluss vom 09.06.2017 – 2 BvR 336/16, Rn. 2[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.2016 – 1 BvR 2014/16, Rn. 3[↩]
- vgl. BVerfGE 27, 57; 92, 122 <123> BVerfG, Beschluss vom 02.12.2016 – 1 BvR 2014/16, Rn. 2; Beschluss vom 09.06.2017 – 2 BvR 336/16[↩]
- vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2010 – 2 BvR 2258/09 6 f.[↩]
- vgl. u.a. Schultzky, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl.2022, § 121 Rn. 34[↩]
- vgl. u.a. BSG, Beschluss vom 04.08.2016 – B 13 R 213/16 B 4; BGH, Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZB 186/06 2[↩]
- vgl. u.a. Schenk, in: Burkiczak/Dol-linger/Schorkopf, Kommentar zum BVerfGG, 2. Aufl.2022, I. Verfahren der Verfassungsbeschwerde, Rn. 74 m.w.N.[↩]
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