Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig.

Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen.
Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint.
Dies ist der Fall, wenn1.
- die betroffene Person gehindert ist, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Vertretung angemessen wahrzunehmen,
- sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann zudem erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden2.
Für die beabsichtigte Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde gilt nichts anderes.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – 2 BvC 8/20
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.2016 – 1 BvR 2014/16, Rn. 2 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.03.2017 – 1 BvR 1868/16, Rn. 2[↩]
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- Bundesverfassungsgericht: Udo Pohlmann