Der Umbau eines mehr als 300 Jahre alten denkmalgeschützten Hauses kann zu besonderen Auslagen der Baubehörde für einen Prüfstatiker führen, die der Bauherr zu erstatten hat, und das, wie ein aktueller Fall des Verwaltungsgerichts Saarlouis zeigt, auch wenn der Bauherr die Gebühren des Prüfstatikers für überzogen hält:

Im Anfechtungsprozess gegen einen Gebührenbescheid, mit dem die Vergütung des Prüfingenieurs als besondere Auslagen angefordert wird, ist der bauleitende Statiker nicht gemäß § 65 VwGO beizuladen.
Der Bauherr hat gegenüber dem von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Prüfingenieur keinen Anspruch auf Erteilung einer im Verständnis von § 8 HOAI prüffähigen Schlussrechnung. Die Höhe der Vergütung des von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Prüfingenieurs steht auch nicht zur verhandelbaren Disposition zwischen Bauherr und Prüfingenieur.
Die Aufgabe des Prüfingenieurs besteht nicht in der Erstellung bautechnischer Nachweise und der Bauleitung, sondern in der Prüfung der vom Bauherrn vorgelegten Nachweise und der Überwachung, ob die Bauleitung die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält.
Bei der Bestimmung des Rohbauwertes ist der Rauminhalt des Kellers bei Umbaumaßnahmen mit zu berücksichtigen, wenn im Kellerbereich Stahlunterzüge eingezogen werden und zu prüfen ist, ob die Statik der Kellerwände ausreicht, um den auf die erhaltene Kellerdecke aufgebrachten komplett neuen Fußbodenaufbau zu tragen.
Die Prüfvergütung erfolgt auf der Grundlage der Bauwerksklasse 3, wenn es um statisch unbestimmten Tragwerke geht, d.h. um solche, die die sich nicht allein unter Anwendung der Gleichgewichtsbedingungen (= die Summe aller Kräfte und die Summe aller Momente gleich Null) nach den Hebelgesetzen berechnen lassen.
Präsentiert der Bauherr nach der Prüfung einer ersten Statik durch den Prüfingenieur eine zweite, völlig andere Statik, darf der Prüfingenieur die Prüfung von zwei Statiken abrechnen. Die Prüfung von Nachträgen zur Statik wird nicht im Verhältnis vom Inhalt der Nachträge zur Hauptstatik, sondern im Verhältnis von der Seitenanzahl der Hauptstatik zur Seitenanzahl der Nachträge abgerechnet.
§ 15 Abs. 4 BauPrüfVergVO 1996 rechtfertigt für Umbauten einen Umbauzuschlag mit dem Faktor 1,5 und für weitere Erschwernisse wie den Einfluss des Denkmalschutzes, einer langen Bauzeit, einer zum Teil mehr als 300 Jahre alten Altsubstanz, einer nur spärliche Bauüberwachung durch den Bauleiter und der fehlenden Kooperation der Bauherrschaft zusätzlich einen Erschwerniszuschlag mit dem Faktor 1,5.
Aufwendungen des Prüfingenieurs für den Baubehelf sind gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BauPrüfVergVO nach dem Zeitaufwand abzurechnen.
Verlangt der Prüfingenieur beim Umbau eines Denkmals wegen des Einflusses des Denkmalschutzes, einer langen Bauzeit, einer zum Teil mehr als 300 Jahre alte Altsubstanz, eine nur spärliche Bauüberwachung durch den Bauleiter und die fehlende Kooperation der Bauherrschaft zu den Teilleistungsfaktoren einen Umbau- und einen Erschwerniszuschlag, darf er wegen derselben Umstände nicht zusätzlich für Besprechungszeiten Gebühren nach dem Zeitaufwand verlangen.
Verwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 7. April 2009 – 5 K 726/08