Public viewing führt nicht zu einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung.
So das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall eines Grundstücksbesitzers aus Ingelheim, in dessen Nachbarschaft die öffentliche Übertragung der Fußballspiele der Deutschen Mannschaft aus Brasilien übertragen werden sollen. Die Veranstaltung soll auf einem Vereinsheim-Parkplatz neben einem Sportplatz in Ingelheim stattfinden. Der Antragsteller, dessen Grundstück neben dem Sportplatz liegt, macht mit seinem gegen die Genehmigung gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend, das public viewing führe zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen. Nachdem das Verwaltungsgericht Mainz dieser Argumentation nicht gefolgt1 ist und den Eilantrag ablehnte, hat der Antragsteller sein Ziel vor dem Oberverwaltungsgericht mit der Beschwerde weiter verfolgt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei gegen die Ausnahmegenehmigung, mit der die Stadt Ingelheim die öffentliche Direktübertragung – public viewing – von maximal sechs Weltmeisterschaftsspielen der deutschen Fußballnationalmannschaft erlaubt hat, nichts zu beanstanden. Daher ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt worden, und die dagegen eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 B 10544/14.OVG
- VG Mainz, Beschluss vom 13.06.2014 – 3 L 658/14.MZ[↩]