Auch ein während der Inkubationszeit erfolgter Corona-Test mit negativem Ergebnis genügt voraussichtlich nicht, um den Ansteckungsverdacht auszuräumen, da ein Ausbruch der Krankheit gleichwohl noch möglich ist.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Eilverfahren den Antrag einer Lehrerin abgelehnt. Die Antragstellerin hat sich bis zum 22. Oktober in Quarantäne zu begeben, da sie Kontakt zu einem Schüler ihrer eigenen Klasse hatte, der positiv auf das Corona-Virus getestet worden ist und der zuletzt am 9. Oktober die Schule besucht hat. Sie ist der Ansicht, die ihr gegenüber angeordnete Quarantäne sei rechtswidrig, weil sie nicht als ansteckungsverdächtig anzusehen sei. Sie habe sich stets an die geltenden Hygienevorgaben, wie das regelmäßige Lüften und das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes gehalten und im Übrigen den notwendigen Abstand eingehalten. Einen sogenannten face-to-face-Kontakt mit dem betroffenen Schüler habe es nicht gegeben. Zudem sei sie bei ihrer ersten Testung am 11. Oktober negativ auf das Corona-Virus getestet worden. Mit dem Eilantrag hat sie sich gegen die vom Landkreis Osnabrück verfügte Absonderungsanordnung vom 12. Oktober 2020 gewehrt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück halte die Absonderungsanordnung der rechtlichen Überprüfung stand. Sie finde ihre Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz, das auch regele, wann von einem Ansteckungsverdacht auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse zum Corona-Virus gehe das Verwaltungsgericht Osnabrück mit dem Landkreis davon aus, dass Personen, die engen Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person hatten, jedenfalls für die Dauer der Inkubationszeit, die bis zu 14 Tage betragen könne, als Ansteckungsverdächtige anzusehen sein dürften. Auch ein während der Inkubationszeit erfolgter Corona-Test mit negativem Ergebnis genüge voraussichtlich nicht, um den Ansteckungsverdacht auszuräumen, da ein Ausbruch der Krankheit gleichwohl noch möglich sei. Dies gelte jedenfalls für Kontaktpersonen der Kategorie I im Sinne der Einstufung des Robert-Koch-Instituts, der auch die Antragstellerin zuzuordnen sei. Sie gehöre zur Gruppe der „Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit einem bestätigten COVID-19-Fall unabhängig von der individuellen Risikoermittlung“. Deshalb greife der Einwand der Antragstellerin, sie habe keinen „face-to-face“-Kontakt mit dem infizierten Schüler gehabt und sich an die Hygienevorgaben gehalten, nicht durch.
Darüber hinaus komme auch die vom Verwaltungsgericht durchgeführte weitere Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse angesichts der Gefahr möglicher Folgeinfektionen vor dem Hintergrund aktuell deutlich gestiegener Infektionszahlen das Interesse der Antragstellerin an einer vorzeitigen Beendigung der Quarantäne überwiege.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 3 B 72/20
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