Radwegbenutzungspflicht bei bestehender Gefahrenlage

Fehlt es für die Anordnung der Radwegbenutzung nach der Straßenverkehrsordnung an der hierfür erforderlichen, auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführende erheblich gesteigerte Gefahrenlage, ist die Anordnung aufzuheben.

Radwegbenutzungspflicht bei bestehender Gefahrenlage

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass der Radweg in der Kastanienalle zwischen der Schönhauser Allee und der Schwedter Straße in Berlin-Prenzlauer Berg nicht benutzt werden muss. In diesem Straßenabschnitt wurde der Bereich der Tramhaltestellen so an die Gleise herangeführt, dass die Straßenbahn ebenerdig und barrierefrei betreten und verlassen werden kann (sog. Haltestellenkap). Der etwa einen Meter breite Radweg verläuft zwischen Bordsteinkante und Wartehäuschen. Mit der Radwegbenutzungspflicht (Zeichen 237) wollte die Verkehrslenkung Berlin verhindern, dass Fahrradfahrer beim Überholen einer haltenden Tram verbotswidrig in den Gegenverkehr ausweichen. Dagegen wandte sich der Kläger. Er meinte, es fehle an der erforderlichen Gefahrenlage, vielmehr schaffe die Führung des Radverkehrs über das Haltestellenkap eine neue erhöhte Gefahrenlage.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin bestehe für die Anornung der Radwegbenutzung die nach der Straßenverkehrsordnung hierfür erforderliche, auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführende erheblich gesteigerte Gefahrenlage nicht. Wenn eine Tram am Kap halte, werde ein sich verkehrsgerecht verhaltender Radfahrer entweder freiwillig den Radweg benutzen oder – wie der motorisierte Straßenverkehr – hinter der Tram deren Weiterfahrt abwarten. Sofern Radfahrer sich bewusst verkehrswidrig verhielten und Unfälle in Kauf nähmen, indem sie in den Gegenverkehr wechselten, handele es sich um keine das allgemeine Risiko übersteigende Gefahr. Die Verkehrslenkung habe auch nicht erwogen, ob grob verkehrswidrigem Verhalten überhaupt durch eine weitere Verkehrsregelung erfolgreich begegnet werden könne. Um zu verhindern, dass Radfahrer zum Überholen oder Vorbeifahren den Fahrstreifen des Gegenverkehrs benutzen, hätte sich zudem die Prüfung milderer Mittel, etwa einer durchgehenden Linie (Zeichen 295), aufgedrängt. Auch bedürfe die Abwägung der Gefahren durch Fahrgäste auf dem Haltestellenkap mit den Gefahren bei der Benutzung des Fahrstreifens des Gegenverkehrs einer Begründung. Zum einen könnten auch Zusammenstöße zwischen Radfahrern und Fußgängern auf den Haltestellenkaps zu schwersten Verletzungen bei den Unfallbeteiligten führen. Zum anderen sei die Gefahr von Kollisionen auf dem Haltestellenkap relativ hoch, weil der Radweg sehr schmal sei und schon kleine Unaufmerksamkeiten oder geringfügige Verkehrsübertretungen durch Radfahrer oder Fußgänger zu einem Unfall führen könnten.

Das Verwaltungsgericht hob die Anordnung der Radwegbenutzung auf.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29. September 2014 – VG 11 K 198.14