Für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht ist nach der Straßenverkehrsordnung eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführende Gefahrenlage notwendig.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die Anordnung zur Radwegebenutzung in der Marchstraße nördlich des Ernst–Reuter-Platzes aufgehoben. Der Kläger wandte sich gegen die Radwegebenutzungspflicht (Zeichen 237) im Bereich der Marchstraße zwischen Fraunhoferstraße und Ernst-Reuter-Platz. Er meinte, es fehle an der erforderlichen Gefahrenlage. Der Beklagte hielt dem entgegen: Da die Radwegebenutzungspflicht im Kreisverkehr Ernst-Reuter-Platz nicht aufgehoben werden könne, sei es erforderlich, die Radwegebenutzungspflicht schon auf den zuführenden Straßen – wie hier der Marchstraße – anzuordnen. Dem Begehren des Klägers könne ohnehin nicht vollumfänglich Rechnung getragen werden, weil die Radfahrer schon vor dem Einmündungsbereich auf den Radweg geführt werden müssten. Damit würde die Radwegebenutzungspflicht um lediglich 70 m verkürzt. Die Kosten einer etwaigen baulichen Veränderung der Straßenführung stünden in keinem Verhältnis zu dem Nutzen. Im Übrigen werde die Marchstraße von 10.000 bis 15.000 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden befahren.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin bestehe die nach der Straßenverkehrsordnung für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht erforderliche, auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführende Gefahrenlage hier nicht. Sie sei zwar für den Ernst-Reuter-Platz selbst wegen der dortigen Verkehrsbelastung (30.000 bis 40.000 Kraftfahrzeuge in 24 Stunden) ohne Weiteres zu bejahen, gelte aber nicht im Bereich der Marchstraße zwischen Fraunhoferstraße und Ernst-Reuter-Platz. Fahrradfahrer könnten die Fahrbahn in diesem Bereich ohne überdurchschnittliche Risikoerhöhung nutzen. Radfahrer könnten zur Einfahrt in den Kreisverkehr Ernst-Reuter Platz eine im Ampelbereich bereits vorhandene Auffahrt nutzen, so dass es keiner Umbaumaßnahmen bedürfe.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. August 2012 – VG 11 K 525.11










