Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sieht in Rheinland-Pfalz keine gesetzliche Grundlage für die Planung eines Radwegs.

Daher darf der Radweg am Lahnufer zwischen Geilnau und Laurenburg jedenfalls vorerst nicht gebaut werden, weil es für den zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss an einer Ermächtigung im Gesetz nicht nur für diesen Lahntalradweg sondern generell für eine Radwegeplanung fehlt.
An der Lahn verläuft überwiegend in Ufernähe und ohne größere Steigungen ein insgesamt 245 km langer Fernradweg. Nur zwischen den Orten Geilnau und Laurenburg wird der Radweg nicht unmittelbar am Fluss, sondern entlang zweier Kreisstraßen durch die Orte Scheidt und Holzappel geführt. Dabei ist ein Höhenunterschied von 200 m zu überwinden. Um diese Lücke zu schließen, genehmigte das Land durch Planfeststellungsbeschluss den Bau eines neuen, etwa 7,5 km langen Radwegs unmittelbar am Lahnufer einschließlich zweier Brücken über den Fluss. Auf eine Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) erklärte das Verwaltungsgericht Koblenz diesen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und hob ihn auf. Dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht jetzt bestätigt.
Durch den Planfeststellungsbeschluss werde nicht nur der Radweg genehmigt, sondern auch in Rechte von Bürgern eingegriffen. Insbesondere bilde er die Grundlage für spätere Grundstücksenteignungen. Für einen solchen Planfeststellungsbeschluss bedürfe es von Verfassungswegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, an der es hier jedoch fehle. Eine Planfeststellung für Radwege sei im rheinland-pfälzischen Straßengesetz grundsätzlich nicht vorgesehen. Der geplante Radweg am Lahnufer könne auch nicht als Teil der Kreistraßen zwischen Geilnau und Laurenburg angesehen werden. Denn er folge einer eigenen Linienführung im Abstand von bis zu 3 km zu den Kreisstraßen und verbinde – anders als diese – auch nicht die Orte Scheidt und Holzappel mit Laurenburg und Geilnau. Für den geplanten Radweg fehle es mithin an einer Planfeststellungsbefugnis, was der klagende BUND als Naturschutzvereinigung im Verwaltungsprozess auch geltend machen könne.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. April 2011 – 1 A 11088/10.OVG