Ratswahl in Dortmund

Die Wahl zum Stadtrat in Dortmund muss nicht wiederholt werden, da nicht davon auszugehen ist, dass der Wahlausgang durch eine ordnungs- und pflichtwidrige Amtshandlung der damaligen Stadtspitze beeinflusst wurde.

Ratswahl in Dortmund

Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, nachdem der ehemalige Oberbürgermeister und die ehemalige Stadtkämmerin als Zeugen zu den Umständen gehört wurden, die einen Tag nach der Kommunalwahl 2009 zur Verhängung einer ab dem 1. September 2009 wirksamen Haushaltssperre geführt haben.

Die Kläger, die durch die Kommunalwahl vom 30. August 2009 als Direktkandidaten in den Rat der Stadt Dortmund gewählt wurden, klagten gegen die Entscheidung des Rates, die Kommunalwahl 2009 zu wiederholen. Dieser Ratsbeschluss gründete sich auf einen Einspruch der Bezirksregierung Arnsberg gegen das amtlich festgestellte Wahlergebnis sowie ein vom Rat der Stadt eingeholtes Rechtsgutachten, die beide feststellten, es lägen Unregelmäßigkeiten gemäß § 40 Abs. 1 b) KWahlG NRW vor, welche den Ausgang der Wahl beeinflusst hätten. Die Dortmunder Verwaltungsspitze habe in der Verheimlichung der Fehlbetragsüberschreitung im Haushalt von über 130 Mio € im frühen Vorfeld und auch noch unmittelbar vor der Wahl den Tatbestand der Unregelmäßigkeit erfüllt.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 2. März 2011 – 15 K 95/10

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