Rauchverbot im Einkaufszentrum

Das gesetzliche Rauchverbot gilt in Nordrhein-Westfalen auch für Gaststättenbetriebe, die offen im Laufbereich von Einkaufszentren liegen. Mit dieser Begründung versagte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster heute in zwei bei ihm anhängigen Verfahren die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen entsprechende Anordnungen der jeweils zuständigen Behörde. In dem einen vom OVG Münster entschiedenen Fall ging es um eine Café-Bar inmitten der Köln-Arcaden, in dem anderen Fall um ein Eiscafé in der Grafschafter Passage in Moers. In beiden Einkaufszentren gestattet die Hausordnung des Betreibers das Rauchen im Bereich der Laufflächen.

Rauchverbot im Einkaufszentrum

Das Oberverwaltungsgericht Münster sieht hier jedoch auch das Rauchverbot für Gaststätten in Kraft: Nach den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetzes komme es allein darauf an, dass die Gaststätte in einem allseits von Wänden und Decken umschlossenen Raum liege. Dies sei auch bei Gaststätten im Laufbereich von Einkaufszentren der Fall. Dass die Gaststätte „eigene“ Decken und Wände habe, sei dagegen nicht erforderlich.

Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Gesetz für Gaststätten in umschlossenen Räumen ein generelles Rauchverbot vorsehe, während der Betreiber eines Einkaufszentrums kraft seines Hausrechts frei entscheiden könne, ob auf den angrenzenden Laufflächen des Einkaufszentrums geraucht werden dürfe oder nicht. Die strengere Behandlung von Gaststättenbereichen sei deshalb gerechtfertigt, weil dort wegen der Verweildauer und nach dem Verzehr von Speisen sowie dem Genuss anregender Getränke besonderes gern und viel geraucht werde.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11. November 2009 – 4 B 512/09, 4 B 657/09