Rechtliches Gehör und die Hinweispflichten des Gerichts

Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrundelegt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten1. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann2. Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte3.

Rechtliches Gehör und die Hinweispflichten des Gerichts

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Oberverwaltungsgericht einem Rechtsmittelführer vorher rechtliches Gehör gewähren, wenn es den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnen will, weil sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als vom Verwaltungsgericht angenommen als richtig darstellt4.

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Ein solcher Hinweis ist auch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat aus der Begrenzung der Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren geschlossen, dass das Oberverwaltungsgericht dem Rechtsmittelführer in der Regel rechtliches Gehör gewähren muss, wenn es den Zulassungsantrag mit der Begründung ablehnen will, dass sich die in Anknüpfung an die tragenden Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgeworfene Grundsatzfrage aus anderen als den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen im Berufungsverfahren nicht stellen werde5. Nichts anderes wird regelmäßig gelten, wenn der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag mit der Begründung abgelehnt werden soll, das angegriffene Urteil erweise sich aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründen als richtig6.

In dem der hier entschiedenen Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Fall bestand entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kein Grund, von einem solchen Hinweis abzusehen. Der Beschwerdeführer musste nicht damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht von der ausführlich begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Standortgebundenheit und damit grundsätzlichen Privilegierung der Schießsportanlage im Sinne der in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genannten Voraussetzungen abgehen würde. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer darauf, dass im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid keine substantiierte Begründung für die dort angenommene fehlende Privilegierung des Gesamtvorhabens gegeben worden ist, so dass etwaige Gegenargumente zur Standortgebundenheit im Verwaltungsverfahren noch nicht genannt worden waren. Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht haben sich der Beklagte und die Beigeladene nicht schriftsätzlich zu dieser Frage geäußert. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ergibt sich lediglich, dass die Privilegierungsfrage erörtert worden ist. Die im Beschluss über die Anhörungsrüge geäußerte Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, es habe in dem Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung nicht die Begründung durch einen neuen Gesichtspunkt ersetzt, mit dem der Beschwerdeführer nicht habe rechnen können, sondern lediglich die schon erstinstanzlich streitige Frage der Privilegierung des Vorhabens anders beurteilt als das Verwaltungsgericht, läuft auf das unzumutbare Ergebnis hinaus, dass sich der Antragsteller eines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht darauf beschränken darf, das verwaltungsgerichtliche Urteil anzugreifen, sondern dieses vielmehr auch, soweit es für ihn günstige Ausführungen enthält, mit etwaigen weiteren Argumenten und weiteren tatsächlichem Vorbringen verteidigen muss für den Fall, dass das Oberverwaltungsgericht eine abweichende, ihm ungünstige Rechtsauffassung vertritt. Eine solche Verteidigung widerspricht jedoch ersichtlich dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens, in dem – lediglich – zu prüfen ist, ob ein Zulassungsgrund dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Eine umfassende Überprüfung der Richtigkeit eines erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Urteils ist nach der Systematik des Berufungsrechts dem Berufungsverfahren selbst vorbehalten. Tatsächliches oder rechtliches Vorbringen zu einem ihm günstigen Standpunkt des Verwaltungsgerichts für den Fall einer hiervon abweichenden Sichtweise muss der Antragsteller im Berufungszulassungsverfahren auch bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt daher in aller Regel ohne entsprechenden Hinweis des Oberverwaltungsgerichts nicht für geboten halten. Anderes kann nur gelten, sofern besondere Umstände des erstinstanzlichen Verfahrens oder der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerade dies nahe legen.

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Für solche besonderen Umstände ist hier nichts erkennbar. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollurteil vom 23. Juli 2009 zur fehlenden Privilegierung des Gesamtvorhabens der Schießsportanlage konnten den Beschwerdeführer schon aus zeitlichen Gründen nicht dazu veranlassen, sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung vertieft zur Privilegierung des Vorhabens zu äußern. Denn bei Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung am 16. Juni 2009 war dieses Urteil noch nicht einmal gefällt. Selbst bei Bekanntgabe des angegriffenen Beschlusses über die Nichtzulassung der Berufung vom 31. August 2009 lagen die schriftlichen Urteilsgründe zu der Normenkontrollsache noch nicht vor. Diese wurden erst im Dezember 2009 der Geschäftsstelle übergeben und sodann dem Beschwerdeführer zugestellt.

Der angegriffene Beschluss vom 31. August 2009 beruht auch auf dem Gehörsverstoß, ohne dass dieser geheilt worden wäre. Im Verfahren der Anhörungsrüge hat der Beschwerdeführer umfassend, seine bisherigen Ausführungen vertiefend, zur konkreten Ausgestaltung des (Gesamt-)Vorhabens Stellung genommen, dabei vorgetragen, dass allein von der Zahl der kalkulierten Nutzer her die Jäger dominierten, sowie die Bedeutung der zugelassenen Schießstände für das jagdliche Schießen dargelegt. Dass das Oberverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu der Auffassung gelangt wäre, dass das Urteil aus anderen Gründen richtig und infolgedessen die Berufung nicht zuzulassen ist, lässt sich nicht feststellen. Das Oberverwaltungsgericht ist im Beschluss über die Anhörungsrüge gerade nicht auf das zusätzliche tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Mit seinem Beschluss über die Anhörungsrüge hat es daher die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht etwa nachträglich geheilt7. Es verweist vielmehr auf sein Normenkontrollurteil vom 23. Juli 20098 und behauptet, die dortigen Ausführungen wären in einem Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Woraus sich diese Berücksichtigungspflicht ergeben soll, zumal die Privilegierungsfrage nicht Gegenstand der Normenkontrolle war, sondern dort nur im Rahmen der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags erörtert wurde, und weshalb sie zur Unbeachtlichkeit des weiteren Vorbringens führen soll, legt das Oberverwaltungsgericht nicht dar; dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

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Da bereits der festgestellte Gehörsverstoß zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses über die Nichtzulassung der Berufung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht führt, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob dieser Beschluss durch den Austausch der Begründung für die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung9 hier auch die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 2011 – 1 BvR 980/10

  1. vgl. BVerfGE 10, 177, 182 f.; 19, 32, 36, ständige Rechtsprechung[]
  2. vgl. BVerfGE 84, 188, 190[]
  3. vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; BVerfGK 7, 350, 354[]
  4. vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, 543[]
  5. vgl. BVerfGK 7, 350, 355, unter Herleitung aus BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.[]
  6. vgl. auch BVerfGK 10, 208, 214[]
  7. zu dieser Möglichkeit siehe BVerfG, Beschluss vom 24.02.2009 – 1 BvR 188/09, NVwZ 2009, 580, 581[]
  8. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.07.2009 – 1 KN 11/05[]
  9. zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Vorgehens vgl. BVerfGK 10, 208, 213 f., m.w.N.[]