Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts eintreten, im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht – entschiede es anstelle des Revisionsgerichts – sie seinerseits zu berücksichtigen hätte1.

So auch in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall aus dem Asylrecht: Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Rechtsgrundlage zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist2.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 2020 – 1 C 37.19
- BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8.07, BVerwGE 129, 251 Rn.19[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67 Rn. 12[↩]
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