Rechtsbeschwerde gegen die Gewahrsamsanordnung – und die Hauptsacheerledigung

Hat das Beschwerdegericht nach Hauptsacheerledigung über den Fortsetzungsfeststellungsantrag befunden, geht es im Rechtsbeschwerdeverfahren nur um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung.

Rechtsbeschwerde gegen die Gewahrsamsanordnung – und die Hauptsacheerledigung

Ob die gerichtliche Anordnung des Gewahrsams zu Recht ergangen ist, ist dabei lediglich inzident zu prüfen.

Einzig für den Fall der Hauptsacheerledigung nach Erlass der Beschwerdeentscheidung gilt, dass neben diesem Erkenntnis die Rechtmäßigkeit der Gewahrsamsanordnung selbst Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein kann1.

Sofern im Fall einer Freiheitsentziehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 HmbSOG die amtsgerichtliche Gewahrsamsanordnung in der Hauptsache erledigt ist, können nach § 13a Abs. 2 Satz 3 HmbSOG sowohl der Betroffene als auch die beteiligte Polizeibehörde die Richtigkeit der Entscheidung nachträglich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom Landgericht überprüfen lassen, ohne dass es auf ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis, namentlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 62 FamFG, ankommt. Der Fortfall der Beschwer wirkt sich insoweit nicht auf die Zulässigkeit der Beschwerde aus2. Darauf, ob § 13a Abs. 2 Satz 3 HmbSOG auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde modifiziert, kommt es vorliegend nicht an.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2020 – StB 36/18

  1. s. BGH, Beschluss vom 22.07.2010 – V ZB 29/10 mwN[]
  2. vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 21.05.1997 2 Wx 16/97, NJW 1998, 2231 f.[]