Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und die fehlende Tatsachenfeststellung

Sind die für eine Grundsatzfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) maßgeblichen Tatsachen von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, kann die Revision im Hinblick auf diese Frage nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Tatsachengericht eine ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen abgelehnt hat, weil es die betreffende Frage anders beantwortet hat, als es die Beschwerde für richtig hält1.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und die fehlende Tatsachenfeststellung

Denn in einem solchen Fall legen die Antragsteller Tatsachen zu Grunde, die vom Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt worden sind. Deshalb stellt sich die konkrete Frage, der im Rahmen der Revisionszulassung eine grundsätzliche Bedeutung begemessen werden soll, nicht.

Sind Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellt, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision im Hinblick auf diese Frage regelmäßig nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Dieser Einwand kann der Beschwerde zwar dann nicht entgegengehalten werden, wenn die in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als die Beschwerde beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat2.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 2013 – 9 BN 1.13

  1. im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.03.2000 – 8 B 287.99, BVerwGE 111, 61, 62[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2000 – 8 B 287.99, BVerwGE 111, 61, 62[]