Rechtsschutz bei Ausführung eines Planfeststellungsbeschlusses

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach § 48 VwGO im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bahnstrecken sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen betreffen. Diese erstinstnazliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts besteht jedoch nur bei Angriffen gegen das Planfeststellungsverfahren selbst.

Rechtsschutz bei Ausführung eines Planfeststellungsbeschlusses

Dagegen ist das Verwaltungsgericht ungeachtet der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO erstinstanzlich zuständig, wenn weder um die (weitere) Zulässigkeit eines planfestgestellten Vorhabens noch um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses gestritten wird, sondern nur mehr Maßnahmen der Ausführung in Rede stehen.

Nach § 45 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn die VwGO – oder eine sonstige gesetzliche Vorschrift – für Streitigkeiten der genannten Art die erstinstanzliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtshofs kommt hier allenfalls nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die „Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von (…) öffentlichen Eisenbahnen betreffen“. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO erstreckt diese Zuständigkeit auf Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden sowie auf Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Bereits der Wortlaut dieser Regelungen spricht dafür, dass unter die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht sämtliche Streitigkeiten fallen, die einen Bezug zur Errichtung bzw. dem Betrieb eines bestimmten Vorhabens aufweisen, sondern – enger – nur solche Streitigkeiten, die spezifisch auf das Planungsverfahren bezogen sind, in dem über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden wird. Denn § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO knüpft anders als § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3 und 6 VwGO nicht an die „Errichtung“ bzw. den „Betrieb“ eines Vorhabens (bzw. einer Anlage) an, sondern an das Planfeststellungsverfahren bzw. die planfeststellungsersetzenden Genehmigungen als die Entscheidungen, deren tatsächliche Grundlagen in einem förmlichen Verwaltungsverfahren typischerweise besonders gründlich und zeitaufwändig erarbeitet werden müssen1. Auch der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers sowie systematische und teleologische Gründe sprechen hier für diese Auslegung. Der Gesetzgeber ist bei der Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in den in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7, 8 und 9 VwGO genannten Fällen ersichtlich davon ausgegangen, dass diese dem Erfordernis der Planfeststellung – bzw. der ihr nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwGO gleichgestellten Plangenehmigung – unterliegen, mithin ein komplexes und zeitaufwändiges Verfahren stattfinden muss, in dem die privaten und öffentlichen Belange gegeneinander abzuwägen sind. Der beschleunigte Abschluss dieser Verfahren durch Verkürzung des Instanzenzuges ist Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmung2. Dies bedeutet aber umgekehrt, dass es in den Streitigkeiten, in denen nicht (mehr) um die Zulässigkeit eines Planungsvorhabens und die Rechtmäßigkeit des sie feststellenden Verwaltungsakts gestritten wird, grundsätzlich bei der Zuständigkeitsregelung des § 45 VwGO verbleibt3. Hieraus folgt allerdings nicht, dass sich mit der Unanfechtbarkeit der Planungsentscheidung eine unüberwindbare zeitliche Grenze für die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ergäbe4. Denn es können sich auch nach Unanfechtbarkeit der Planungsentscheidung noch Streitigkeiten ergeben, in denen es um den (weiteren) Bestand der Planung geht, wie z.B. bei Streitigkeiten über die Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses oder seine Aufhebung5.

Die vorstehenden Überlegungen befinden sich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der hier zwar nicht einschlägigen, mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO aber vergleichbaren Parallelvorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO. Diese sieht ebenso wie § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO für bestimmte, „Planfeststellungsverfahren betreffende“ Streitigkeiten eine (weitere) Verfahrensbeschleunigung durch Verkürzung des Instanzenzuges vor. Dem Beschleunigungszweck des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO wird nur eine Auslegung gerecht, die alle Verwaltungsstreitverfahren erfasst, welche einen unmittelbaren Bezug zur konkreten Planungsentscheidung haben. Ein unmittelbarer Bezug in diesem Sinne ist aber nur anzunehmen bei einer Streitigkeit, die Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens ist, m.a.W. über die Rechtmäßigkeit einer Planfeststellung für ein Vorhaben im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO gestritten wird6. Im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO kann nichts anderes gelten.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 2010 – 5 S 2335/10

  1. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 13.09.1993 – 5 S 1778/93, NVwZ 1995, 179; BayVGH, Beschluss vom 14.05.1991 – 8 A 88.40109, 8 A 88.40110, DÖV 1991, 1027[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 16.07.2008 – 9 A 21.08; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.09.1993, a.a.O.[]
  3. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.10.1996 – 5 S 1848/96, VGHBW-Ls 1997, Beilage 1, B1; Urteil vom 01.10.1998 – 5 S 1358/97, NVwZ-RR 2000, 87; Beschluss vom 27.05.2010 – 5 S 548/10[]
  4. so aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2003 – 1 C 10611/03[]
  5. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.10.1996, a.a.O.[]
  6. BVerwG, Beschluss vom 12.06.2007 – 7 VR 1.07, UPR 2007, 351; und Beschluss vom 18.05.2000 – 11 A 6.99, UPR 2000, 458[]