Rechtsschutz im Habilitationsverfahren

Prüfungsverfahren, die für die Aufnahme eines bestimmten Berufs den Nachweis bestimmter erworbener Fähigkeiten verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb grundsätzlich den Anforderungen, die aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit folgen, genügen1.

Rechtsschutz im Habilitationsverfahren

Bei einer angestrebten Habilitation, durch die gemäß § 71 HmbHG „die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung“ nachgewiesen wird, handelt es sich um eine Berufszulassungsprüfung2. Zu den Einstellungsvoraussetzungen von Professoren gehört nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a HmbHG, § 44 Nr. 4 Buchstabe a HRG3 der Nachweis „zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“, die durch eine Habilitation nachgewiesen werden können. Daran ändert nichts, dass mit Gesetz vom 20. August 1998 das Regelerfordernis der Habilitation im Hochschulrahmengesetz abgeschafft und durch die Juniorprofessur ersetzt wurde. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 27. Juli 2004 das zugrunde liegende Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften wegen fehlender Bundeszuständigkeit für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt hat4, lässt das Hochschulrahmengesetz nunmehr offen, auf welche Weise die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen zu erbringen sind. Es ist davon auszugehen, dass sie sowohl durch eine Habilitation als auch im Rahmen einer Juniorprofessur nachgewiesen werden können5.

Der Hamburger Gesetzgeber hat sich in § 15 Abs. 4 Satz 1 HmbHG dafür entschieden, am Regelerfordernis der Juniorprofessur festzuhalten. Wie sich aus § 71 Abs. 1 HmbHG ergibt, kann die zusätzliche wissenschaftliche Qualifikation jedoch weiterhin auch durch eine Habilitation erbracht werden. Diese Mehrgleisigkeit der Zugangsvoraussetzungen zur Hochschulprofessur entspricht auch der gegenwärtigen Praxis.

Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken. Das gilt insbesondere für Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem Beruf oder ein ganzes Berufsfeld ist. Die Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur das materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat6.

Das Bewertungsverfahren muss im Rahmen des Möglichen Objektivität und Neutralität gewährleisten. Daraus ergeben sich Anforderungen bezüglich der sachgerechten Auswahl der Prüfer, ihrer Zahl und ihres Verhältnisses zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen7. Der Betroffene hat Anspruch auf eine fehlerfreie und verfahrensmäßige Leistungsbewertung durch sachkundige Personen8. Bei fachspezifischen Fragen darf eine mit guten Gründen vertretene Auffassung nicht als falsch bewertet werden, nur weil das Prüfungsgremium hierzu eine andere Auffassung vertritt als der zu prüfende Bewerber9.

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Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich auch aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot ableiten, korrespondiert ein Anspruch auf wirksame fachgerichtliche Kontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG10. Im Wege der gerichtlichen Nachprüfung muss sichergestellt sein, dass die konkreten Rechte, die sich aus der materiellen Grundrechtsposition des Betroffenen ergeben, effektiv geltend gemacht werden können. So dürfen die Gerichte bei fachspezifischen Bewertungen ihre Kontrolle nicht unter Hinweis auf den Beurteilungsspielraum der Prüfungsbehörde zurücknehmen, soweit vom Betroffenen substantiierte Einwendungen gegen die fachliche Bewertung vorgebracht werden11. Sie haben insbesondere nachzuprüfen, ob durch das jeweilige Prüfungsverfahren eine sachkundige und fachlich korrekte Leistungsbewertung gewährleistet war, keine wesentlichen Verfahrensfehler begangen wurden, die jeweiligen Prüfer von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind und sich nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen12.

Lediglich bei prüfungsspezifischen Beurteilungen, die der Prüfer aus Erfahrungen im fachkundigen Vergleich mit der Leistung anderer Prüflinge gewinnt, ist von einem gerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren Entscheidungsspielraum auszugehen. Die gerichtliche Kontrolle ist allerdings auch hier nur so weit eingeschränkt, als eine intensivere Prüfung zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen würde13.

Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren und die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen werden im Bereich von Qualifikationsentscheidungen, die Voraussetzung für den Zugang zur Stellung eines Hochschullehrers sind, durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verstärkt14.

Das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht grundsätzlich jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will15. Daneben enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für den Hochschulbereich eine objektive Grundsatznorm, die organisatorische wie verfahrensmäßige Vorkehrungen gegen Gefährdungen der freien Wissenschaft verlangt16. Sie gewährt den in der Wissenschaft Tätigen angemessene Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs17. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, Organisation und Verfahren innerhalb der Hochschule so auszugestalten, dass die einzelnen Grundrechtsträger nach Möglichkeit vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen geschützt werden18.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt der Gruppe der Hochschullehrer im Modell der sogenannten „Gruppenuniversität“ eine besondere Stellung zu19. Ihnen ist die Pflege von Forschung und Lehre vornehmlich anvertraut. Nach dem materiellen Hochschullehrerbegriff des Bundesverfassungsgerichts ist unter Hochschullehrer der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund einer Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Fachs in Forschung und Lehre betraut ist20. Für Hochschullehrer ist Kern der Wissenschaftsfreiheit infolgedessen das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten21.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Hochschulurteil hervorgehoben, dass an das Berufungsverfahren der Hochschullehrer wegen der Bedeutung dieses Vorgangs für die Wissenschaftsfreiheit besondere Anforderungen zu stellen sind. Das Auswahlverfahren bestimme die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und sei deshalb mit der Garantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft22. Gleiches muss auch für die vorgelagerten Prozesse der Habilitation, der Erteilung einer Lehrbefugnis oder einer anderen Qualifikation für die Berufung auf eine Hochschulprofessur gelten, zumal durch eine negative Entscheidung die Wissenschaftsfreiheit des einzelnen Grundrechtsträgers besonders intensiv betroffen ist23. Dem Bewerber ist durch eine Ablehnung seiner Habilitation die Berufung auf eine Professur und damit die Teilhabe an der besonderen Stellung der Hochschullehrer innerhalb der Universität verwehrt. Zugleich enthält die Ablehnungsentscheidung ein Urteil über die fachliche Eignung des betroffenen Grundrechtsträgers, der auf der Grundlage seiner eingereichten Arbeit für nicht ausreichend befähigt angesehen wird, das von ihm angestrebte Fach in Forschung und Lehre eigenständig als Hochschullehrer zu vertreten. Entsprechend sind an die Leistungsbewertung im Rahmen eines Habilitationsverfahrens besondere Anforderungen zu stellen, die dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in seiner subjektiven wie objektiven Ausprägung Rechnung tragen.

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Dem für den Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Recht auf sachkundige Leistungsbewertung ist im Habilitationsverfahren nicht schon damit genügt, dass über den Erfolg der Habilitation nur von Personen entschieden werden darf, die selbst habilitiert sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Vielmehr muss durch die Ausgestaltung des Habilitationsverfahrens gewährleistet sein, dass der zur sachkundigen Bewertung erforderliche fachwissenschaftliche Sachverstand in dem zur Entscheidung berufenen Gremium nicht nur eingebracht, sondern auch dessen maßgebliche Berücksichtigung bei der Bewertungsentscheidung sichergestellt wird24.

Den vorbereitenden Fachgutachten kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Die jeweiligen Gutachter beurteilen, ob es sich bei der Habilitationsschrift um eine wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnis in dem Fach handelt, für das die Feststellung der Lehrbefähigung und gegebenenfalls der venia legendi erstrebt wird. Demgemäß bedarf es besonderer Anforderungen an die Auswahl der Gutachter sowie an deren Tätigkeit25. Dem Gebot sachkundiger Bewertung sowie der Chancengleichheit ist nur dann ausreichend entsprochen, wenn die Gutachter im Habilitationsfach entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation kompetent für die Bewertung sind.

Eine sachkundige Beurteilung, ob eine wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem Habilitationsfach anzunehmen ist, setzt in Anbetracht von Umfang, Spezialisierungs- und Schwierigkeitsgrad von Habilitationsschriften die Auswahl und Bestellung von Personen voraus, die über einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in denjenigen Sachgebieten verfügen, mit denen sich die Habilitationsschrift befasst26. Bei Arbeiten mit interdisziplinären oder fächerübergreifenden Bezügen wird sich der erforderliche Sachverstand meist nur auf einen Ausschnitt der Arbeit erstrecken27. Demgemäß muss vom Fachbereichsrat oder von der zuständigen Habilitationskommission durch entsprechende Auswahl der Gutachter dafür Sorge getragen werden, dass die fachliche Thematik der Arbeit umfassend abgedeckt, das heißt in allen wesentlichen Aspekten einer fachkundigen Nachprüfung unterzogen wird. Die Zusammenstellung der Gutachter muss insgesamt auf die Arbeit abgestimmt sein; für jedes wesentlich berührte Fach muss mindestens ein Gutachter bestellt werden28.

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Unter Bezugnahme auf die von der Verfassungsrechtsprechung entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht zugleich Anforderungen für die Qualität der im Habilitationsverfahren einzuholenden Fachgutachten formuliert, die dem Gebot sachkundiger Bewertung im Wissenschaftsbereich genügen. Durch das jeweilige Gutachten muss das zur Entscheidung berufene Gremium in den Stand gesetzt werden, eine eigenverantwortliche und verbindliche Bewertungsentscheidung zu treffen29. Allgemein gehaltene oder pauschale Stellungnahmen reichen danach nicht aus. Insbesondere die für die Annahme oder Ablehnung der Leistung wesentlichen Gründe, vor allem Art und Umfang der Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem Habilitationsfach, aber auch Mängel und Vorzüge etwa hinsichtlich der Methoden und der Darstellungsweise des Bewerbers sind in dem einzelnen Gutachten so zu begründen, dass die anderen stimmberechtigten Mitglieder in die Lage versetzt werden, selbst verantwortlich zu entscheiden30. Von einer prinzipiellen „Bindungswirkung“ der fachgemäß erstellten Gutachten geht die fachgerichtliche Rechtsprechung insoweit aus, als sie verlangt, dass die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Fachbereichsrats oder der Habilitationskommission nur dann von der fachlichen Bewertung der Gutachter abweichen dürfen, wenn sie ihrem widersprechenden Votum eine schriftlich begründete sachkundige Stellungnahme beifügen31. Durch diese Anforderungen an das Bewertungs- und Entscheidungsverfahren wird dem Recht des Grundrechtsträgers auf eine sachkundige Bewertungsentscheidung und eine effektive gerichtliche Kontrolle Rechnung getragen.

Die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen32. Eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht liegt vor, wenn den Gerichten Auslegungsfehler unterlaufen sind, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts für den konkreten Fall beruhen und auch von ihrer materiellen Bedeutung von einigem Gewicht sind33.

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Das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Habilitanden auf sachkundige Leistungsbewertung im Habilitationsverfahren ist zugleich Ausdruck der Wissenschaftsfreiheit34. Aus der Schlüsselfunktion der freien Wissenschaft für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung folgt auch eine Verantwortung für die Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit. Die besondere Stellung der Hochschullehrer im Bereich der Universitäten und Fachhochschulen ist nur dann gewährleistet, wenn deren sachgerechte und allein an qualitativ-wissenschaftlichen Maßstäben ausgerichtete Auswahl gewährleistet wird22. Mit der Prüfungsentscheidung über die Habilitation ist demgemäß auch eine institutionelle Verantwortung für die Qualitätssicherung der freien Wissenschaft verbunden35. Hierauf kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Grundrechtsträger – aus welchen Gründen auch immer – in eine bestimmte, das Recht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzende Verfahrensweise eingewilligt hat. Vor allem aber liegt in der Einwilligung des Beschwerdeführers zur Auswahl des Gutachters kein Verzicht darauf, Einwendungen gegen das Gutachten selbst beziehungsweise die darauf gestützte Entscheidung des Habilitationsausschusses unter Berufung auf sein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf sachkundige Bewertung geltend zu machen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. November 2010 – 1 BvR 3389/08

  1. vgl. BVerfGE 37, 342, 352; 79, 212, 218; 84, 34, 45[]
  2. vgl. BVerwGE 91, 24, 33 f.; 95, 237, 242[]
  3. in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999, BGBl I S. 18, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. April 2007, BGBl I S. 506[]
  4. vgl. BVerfGE 111, 226[]
  5. Reich, HRG, 10. Aufl. 2007, § 44 Rn. 6a[]
  6. vgl. BVerfGE 84, 34, 45 f.; 84, 59, 72 f.[]
  7. vgl. BVerfGE 84, 34, 46[]
  8. vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1995 – 1 BvR 1505/94, NVwZ 1995, 469, 470[]
  9. vgl. BVerfGE 84, 34, 55[]
  10. vgl. BVerfGE 84, 34, 53; 84, 59, 77 ff.[]
  11. vgl. auch BVerwGE 104, 203, 208[]
  12. vgl. BVerfGE 84, 34, 53 f.[]
  13. grundlegend BVerfGE 84, 34, 50 ff.; 84, 59, 77 ff.[]
  14. vgl. auch Maurer, in: Fläming u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 1996, S. 779, 784; Schwerdtfeger, WissR 12 (1979), S. 1, 8[]
  15. vgl. BVerfGE 35, 79, 112; 88, 129, 136; 122, 89, 105[]
  16. vgl. BVerfGE 93, 85, 95; 111, 333, 354[]
  17. vgl. BVerfGE 111, 333, 354[]
  18. vgl. BVerfGE 111, 333, 354, m.w.N.[]
  19. vgl. BVerfGE 35, 79, 126 f.; 61, 210, 240; 95, 193, 210[]
  20. vgl. BVerfGE 35, 79, 127; 56, 192, 208; 95, 193, 210[]
  21. vgl. BVerfGE 122, 89, 105; BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 – 1 BvR 216/07[]
  22. vgl. BVerfGE 35, 79, 133[][]
  23. vgl. auch BVerwGE 91, 24, 35 ff.[]
  24. vgl. BVerwGE 95, 237, 244 f.[]
  25. vgl. BVerwGE 95, 237, 245[]
  26. vgl. BVerwGE 95, 237, 246; siehe auch Maurer, in: Fläming u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 1996, S. 779, 790[]
  27. siehe bereits Schwerdtfeger, WissR 12 (1979), S. 107, 113[]
  28. vgl. BVerwGE 95, 237, 246[]
  29. vgl. BVerwGE 95, 237, 247[]
  30. vgl. BVerwG, a.a.O.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2000 – 9 S 2553/99, NVwZ 2001, 937, 938 f.[]
  31. vgl. BVerwGE 95, 237, 248; OVG NRW, Urteil vom 16.01.1995 – 22 A 969/94, WissR 29 (1996), S. 185, 188 ff.[]
  32. vgl. BVerfGE 18, 85, 92; 82, 236, 259[]
  33. vgl. BVerfGE 18, 85, 93[]
  34. dazu grundlegend BVerfGE 35, 79, 114 ff.[]
  35. vgl. Schwerdtfeger, WissR 12 (1979), S. 1, 8[]
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