Rechtsschutz in Asylsachen – und die Verfahrensgewährleistung effektiven Rechtsschutzes

Die Verfahrensgewährleistung des Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öf-fentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen1.

Rechtsschutz in Asylsachen – und die Verfahrensgewährleistung effektiven Rechtsschutzes

Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts2, hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), gegebenenfalls in Verbindung mit der Gewährleistung des Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte3.

Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden; steht aber nur eine Instanz – wie vorliegend – zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung4.

Die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der gravierenden Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung – setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich zudem klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylG kommt, warum somit die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist. Durch diese Darlegungspflicht wird die Gewähr für die materielle Richtigkeit verstärkt5. Die Entscheidungsgründe müssen die Maßstäbe erkennen lassen, die der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet zugrunde liegen6, und sich nach diesen Maßstäben mit dem Einzelfall auseinandersetzen. Dabei erfordert die Darlegung besondere Sorgfalt, wenn das Bundesamt den Asylantrag lediglich als (einfach) unbegründet abgelehnt hat7. Nichts Anderes kann gelten, wenn das Bundesamt den Asylantrag zwar als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, die dafür gegebene Begründung aber ihrerseits nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, sondern sich im Wesentlichen in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft8.

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Die schlichte Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht9.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht, sondern auch für Verfahren, die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG), auf die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG) oder auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) gerichtet sind (vgl. zu § 60 Abs. 1 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: BVerfG, Beschlüsse vom 07.11.2008 – 2 BvR 629/06 11; und vom 22.10.2008 – 2 BvR 1819/07 14; Beschluss vom 20.12 2006 – 2 BvR 2063/06 11). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich insoweit aus Art.19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG muss den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen wirksam Rechnung getragen werden10.

Diese vom Bundesverfassungsgericht zur Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet entwickelten Kriterien sind auf die Offensichtlichkeitsprüfung, die im Rahmen des Eilverfahrens vorzunehmen ist, ohne Weiteres übertragbar11. Hiernach hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer eigenständigen Beurteilung insbesondere zu prüfen, ob das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts auch weiterhin Bestand haben kann. Das Verwaltungsgericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Dabei muss das Verwaltungsgericht überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann12.

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Den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügten im vorliegenden Fall die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam13 nicht:

Zwar hat das Gericht die abstrakten Maßstäbe offengelegt, von denen es bei der Beurteilung des Asylbegehrens des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet ausgegangen ist. Es hat seiner Prüfung den durch das Bundesverfassungsgericht gebilligten Begriff der Offensichtlichkeit in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht14 vorangestellt und sich an die Bestimmung des § 30 Abs. 1 AsylG angelehnt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem konkreten Fall im Hinblick auf diese Maßstäbe erfolgt aber nicht. Das Gericht behauptet lediglich wiederkehrend, dass keine ernstlichen Zweifel an der qualifizierten Ablehnung der Anträge des Beschwerdeführers bestünden. Wegen der Begründung nimmt es ausschließlich Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamts. Auf diese Begründung des Bescheids konnte sich das Verwaltungsgericht für eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Darlegung seines eigenen Offensichtlichkeitsurteils jedoch nicht beziehen. Die im Bescheid gegebene Begründung für die qualifizierte Form der Ablehnung des Asylantrags erschöpfte sich nämlich in einer Wiedergabe des Wortlauts von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkte sich im angegriffenen Bescheid des Bundesamts auf die Feststellung, dass dieses Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Die Darstellungen des Beschwerdeführers überzeugten bereits im Kernbereich nicht und widersprächen den Angaben in seinem Visumsantrag. Nicht erläutert wurde hingegen, aus welchem Grunde das Bundesamt zu dieser Bewertung kam, obwohl der Beschwerdeführer umgehend und wiederholt im Rahmen der Anhörung mitgeteilt hatte, dass die Visumsunterlagen durch einen Schlepper besorgt worden und die Angaben darin, insbesondere, dass er Forscher sei, nicht richtig seien. Warum das Verwaltungsgericht angesichts dieses durch den Beschwerdeführer im Eilverfahren erneut geltend gemachten Umstands gleichwohl annahm, an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts könne ein vernünftiger Zweifel so wenig bestehen, dass sich die Unbegründetheit des Asylbegehrens geradezu aufdränge, erschließt sich nicht.

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In Anbetracht des festgestellten Verstoßes gegen Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bedarf es keiner Entscheidung, ob die Würdigung des Verwaltungsgerichts zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot oder gegen andere Grundrechte verstößt.

Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG die angegriffenen Beschlüsse aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurück verwiesen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18

  1. vgl. BVerfGE 35, 263, 274; 84, 34, 49; stRspr[]
  2. vgl. BVerfGE 60, 253, 297[]
  3. vgl. BVerfGE 111, 307, 323 ff.[]
  4. vgl. für den Fall der Abweisung der Klage als offensicht-lich unbegründet: BVerfGE 83, 24, 31; 87, 48, 61 f.; BVerfG, Beschluss vom 20.12 2006 – 2 BvR 2063/06 12[]
  5. vgl. BVerfGE 65, 76, 95 f.; 71, 276, 293 f.; BVerfG, Beschluss vom 03.09.1996 – 2 BvR 2353/95 13[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.11.2000 – 2 BvR 1684/98 4[]
  7. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.11.2008 – 2 BvR 629/06 10; und vom 22.10.2008 – 2 BvR 1819/07 12; Beschluss vom 20.12 2006 – 2 BvR 2063/06 10; Beschluss vom 09.11.1993 – 2 BvR 1214/93 12[]
  8. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2008 – 2 BvR 1819/07 12[]
  9. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.11.2008 – 2 BvR 629/06 10; und vom 02.07.2008 – 2 BvR 877/06 15; Beschluss vom 20.12 2006 – 2 BvR 2063/06 10[]
  10. vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2008 – 2 BvR 629/06 11; Beschluss vom 20.12 2006 – 2 BvR 2063/06 11[]
  11. vgl. BVerfGE 67, 43, 56 f., 60 ff.[]
  12. BVerfG, Beschlüsse vom 01.12 1993 – 2 BvR 1506/93 13; und vom 19.06.1990 – 2 BvR 369/9020[]
  13. VG Potsdam, Beschlüsse vom 09.05.2018 und 08.06.2018 – VG 3 L 367/18.A[]
  14. BVerfGE 65, 76, 95 f.[]
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