Eine vorbeugende Unterlassungsklage, mit der ein drohendes tatsächliches Verwaltungshandeln abgewehrt werden soll, ist nur statthaft, wenn sich dieses Handeln hinreichend konkret abzeichnet, insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist1.

Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes setzt ferner ein besonderes schützenswertes Interesse in dem Sinn voraus, dass es für den Betroffenen nicht zumutbar ist, auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung für den Regelfall vorgesehenen nachgängigen Rechtsschutz verwiesen zu werden2.
Die Klagebefugnis für eine solche vorbeugende Unterlassungsklage ist nur dann nicht gegeben, wenn durch das vom Kläger erwartete Verhalten der Behörde subjektive Rechte des Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein könnten3.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 6 A 7.16
- BVerwG, Urteil vom 19.03.1974 – 1 C 7.73, BVerwGE 45, 99, 105[↩]
- BVerwG, Urteile vom 08.09.1972 – 4 C 17.71, BVerwGE 40, 323, 326 f.; und vom 22.10.2014 – 6 C 7.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:221014U6C7.13.0], Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 104 Rn. 17[↩]
- allgemein zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 – 1 C 10.95, BVerwGE 101, 157, 159[↩]