Art.19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes [1]. Das gilt auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Die Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen [2]. Eine summarische Prüfung in dem Sinne, dass die Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, ist kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen [3]. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden [4]. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen [5].

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.September 2011 – 2 BvR 1206/11
- vgl. BVerfGE 35, 263, 274; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 79, 69, 74[↩]
- vgl. BVerfGE 79, 69, 74 f.; 93, 1, 13 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 35, 382, 402; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31.03.2004 – 1 BvR 356/04, NVwZ 2004, S. 1112, 1113[↩]
- vgl. BVerfGE 79, 69, 74; 93, 1, 13 f.; BVerfGK 5, 135, 139 f.[↩]