Rennradfahrer – und die Bodenschwelle

Rennradfahrer müssen in ihrem eigenen Interesse geschwindigkeitsangepasst fahren, damit sie erkennbaren Unebenheiten auf der Straße ausweichen können.

Rennradfahrer – und die Bodenschwelle

Mit dieser Begründung hat das Landgericht hat einem Rennradfahrer eine Entschädigung verwehrt, der während einer Ausfahrt über eine Bodenschwelle gefahren und gestürzt ist. Der Rennradfahrer machte im März 2020 zusammen mit einem Freund eine Rennradausfahrt. Die beiden Radfahrer fuhren mit einer Geschwindigkeit von 20 30 km/h in den Ort. Kurz nach dem Passieren des Ortseingangsschildes überfuhr der Rennradfahrer eine geteerte Bodenschwelle, die ihn aus dem Sattel hebelte und zu einem Sturz führte. Er brach sich das rechte Schlüsselbein. Sein Rennrad wurde stark beschädigt.

Der Rennradfahrer ist der Ansicht, die Gemeinde hätte zumindest auf die Bodenschwelle hinweisen müssen. So sei das Hindernis für ihn nicht erkennbar gewesen. Der Rennradfahrer verlangt Schadensersatz in Höhe von 4.817,71 € sowie vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren. Die verklagte Gemeinde lehnt die Zahlung von Schadensersatz ab und meint, dass die Bodenschwelle ordnungsgemäß in dem Straßenbelag verbaut gewesen sei. Die Straße sei aber auch in einem derart schlechten Zustand gewesen, dass sie „vor sich selbst gewarnt“ habe. Das Landgericht hat die Klage des Rennradfahrers abgewiesen; ihm stehe Schadensersatz aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zu, weil die Gemeinde keine Amtspflicht verletzt habe:

Ein Anspruch gegen die Gemeinde aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG besteht nicht, weil keine Amtspflichtverletzung ersichtlich ist. Die streitgegenständliche Stelle befand sich nicht in einem verkehrswidrigen Zustand. Vielmehr stellt die Bodenschwelle den ordnungsgemäßen Zustand der Straße dar, da die Bodenschwelle unstreitig notwendig ist, um anfallendes Oberflächenwasser abzuleiten und ansonsten drohende Überschwemmungen beziehungsweise im Winter drohende Vereisungen zu vermeiden. Ob derartige Bodenschwellen üblicherweise flacher ausfallen und leichter überfahren werden können, kann vorliegend dahinstehen, da auf den zur Akte gereichten Lichtbildern erkennbar ist, dass die Bodenschwelle deutlich sichtbar ist. Die streitgegenständliche Stelle befindet sich noch nicht einmal in einem verschatteten Bereich. Im Übrigen ist auf beiden Lichtbildern ebenfalls deutlich sichtbar, dass die Straße nicht unerheblich beschädigt ist. Ein Schlagloch und Risse sind vor der Bodenschwelle deutlich zu erkennen. Bereits aus diesem Grund war der Kläger als Rennradfahrer nicht nur zu besonderer Vorsicht angehalten. Auch folgt aus der der Gemeinde obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht, dass Straßen schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Der Benutzer muss sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag1. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Haftung der Gemeinde wegen der offensichtlichen Erkennbarkeit nicht in Betracht.

Angesichts der Offensichtlichkeit des Hindernisses war es auch nicht erforderlich, ein Warnschild aufzustellen.

Landgericht Köln, Urteil vom 11. Mai 2021 – 5 O 86/21

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.06.1979 – III ZR 58/78, VersR 1979, 1055; BGH, Urteil vom 10.07.1980 – III ZR 58/79, NJW 1980, 2194[]

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