Eine Straßenverkehrsbehörde ist nicht verpflichtet, einem Kfz-Halter im Falle der Abmeldung des derzeit auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit – erneut zuzuteilen.

Über eine entsprechende Klage gegen den Landkreis Saarlouis hatte bereits das Verwaltungsgericht des Saarlandes noch auf der Grundlage der bis 7. April 2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und die Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei.
Aber auch nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung besteht kein entsprechender Anspruch, wie jetzt das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes feststellte: Das OVG beurteilte das Klagebegehren wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern aber nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu.
Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin des Landkreises Saarlouis, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 30. Mai 2011 – 1 A 37/11