Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss der Beschwerdeführer schlüssig darlegen, welche Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte ergreifen müssen, welche Feststellungen es dabei voraussichtlich getroffen hätte und inwiefern dies zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können.
Auch muss er darlegen, dass er in der Tatsacheninstanz auf eine bestimmte Sachaufklärung hingewirkt hat oder hierzu nach dem Prozessverlauf außerstande gewesen ist.
Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen1.
Vergleichbares gilt auch für die Verletzung des in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Überzeugungsgrundsatzes wegen Verstoßes gegen Denkgesetze: Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht daraufhin nachzuprüfen, ob die Gewichtung einzelner Umstände und deren Gesamtwürdigung überzeugend erscheinen. Dementsprechend kann sie von einem Verfahrensbeteiligten nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, andere Gewichtungen und Folgerungen lägen näher oder seien plausibler.
Die Tatsachengerichte überschreiten den ihnen eröffneten Wertungsrahmen nur dann, wenn ihre Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln außer Acht lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Gesetze der Logik verstößt, Widersprüche enthält oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet oder irrtümlich annimmt2.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 6 B 2.18
- stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.12 2017 – 6 B 30.17 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2017:?121217B6B30.17.0] 14; und vom 03.08.2018 – 6 B 124.18 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2018:?030818B6B124.18.0] 9 jeweils m.w.N.[↩]
- stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.05.2012 – 5 C 2.11, BVerwGE 143, 119 Rn. 18; Beschluss vom 23.01.2018 – 6 B 67.17 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2018:?230118B6B67.17.0], Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 431 Rn. 9[↩]