Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist.

Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann1.
Ist eine Rechtsfrage bereits bundesgerichtlich beantwortet, kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen2.
Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt für die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann3.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 6 B 2.18
- stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.2015 – 6 B 43.14 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2015:?270115B6B43.14.0], Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8[↩]
- stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24.08.2017 – 6 B 55.17 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2017:?240817B6B55.17.0] 4 m.w.N.[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.01.2001 – 6 B 35.00 – WissR 2001, 377 Rn. 3; und vom 16.08.2011 – 6 B 18.11 14[↩]