Rheingold

Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte nach § § 42 Abs. 1 BBergG das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Doch kann dies auch dazu führen, dass zur Gewinnung von jährlich drei bis fünf Kilogramm Flußgold am Rheinufer auch 400.000 t Kies mitgewonnen werden dürfen? Dieser Streit bleibt weiter offen, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt den Rechtsstreit um die Förderung des so genannten „Rheingolds“ an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz zur weiteren Sachverhaltsklärung zurückverwiesen.

Rheingold

Die Beigeladene, ein Unternehmen der Kies- und Betonindustrie, baut im Landkreis Germersheim Quarzkies ab. Eine rohstoffgeologische Untersuchung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz bestätigte das Vorkommen von Gold im Boden dieses Gebietes. Es kommt in Form kleiner flitterartiger Bleche von maximal 0,4 mm Durchmesser oder als winzige Körner vor, die mit dem Kies vermischt sind. Die zuständige Bergbehörde erteilte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine Bewilligung zur Gewinnung von Gold in einem 913 000 qm großen Bewilligungsfeld. Die Grundstücke im Bewilligungsfeld stehen nur zum Teil im Eigentum der Beigeladenen. Neben anderen ist der Kläger dort Eigentümer eines bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Auf Antrag der Beigeladenen entschied die zuständige Bergbehörde gemäß § 42 BBergG ferner, dass in ihrem Bewilligungsfeld die Gewinnung des Bodenschatzes Gold aus bergtechnischen Gründen nur gemeinschaftlich mit Quarzkies möglich ist. Der Bescheid über diese Mitgewinnungsberechtigung ist bestandskräftig. Nachdem die Beigeladene vergeblich versucht hatte, das Grundstück des Klägers zu erwerben, ordnete die Bergbehörde auf Antrag des Unternehmens an, dass der Kläger dem Unternehmen gegen Entschädigung eine Teilfläche seines Grundstücks von 500 m² befristet bis längstens Ende 2031 für den Abbau von Gold und anschließend als Betriebsgelände zur Verfügung stellen müsse.

Mit seiner Klage gegen diesen so genannten Grundabtretungsbeschluss hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, dem beigeladenen Unternehmen gehe es in erster Linie nicht um die Gewinnung von – nach eigenen Angaben – jährlich nur drei bis fünf kg Gold, sondern unter dem Deckmantel des für sich nicht wirtschaftlichen Goldabbaus in Wahrheit nur um die dabei mitgewonnenen 400 000 t Kies. Sowohl das erstinstanzlich mit der Klage befasste Verwaltungsgericht wie in der Berufungsinstanz auch das Oberverwaltungsgericht Rhenland-Pfalz haben die Klage abgewiesen1. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, wegen der von dem Kläger nicht angefochtenen Entscheidung gemäß § 42 BBergG zur Mitgewinnung von Quarzkies beim Goldabbau könne der Kläger in dem jetzigen Verfahren gegen die Grundabtretung mit seinen Einwänden zum Missverhältnis zwischen den erwirtschafteten Erträgen für Gold und für Quarzkies nicht mehr gehört werden. Es hat wegen der von ihm angenommenen Bindungswirkung der Mitgewinnungsentscheidung deshalb nicht mehr geprüft, ob der Goldabbau durch das Unternehmen einen ökonomisch sinnvollen Bergbau darstellt, der gegenüber dem Interesse des Klägers am Erhalt seines Grundstückseigentums überwiegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung nicht geteilt: Die Entscheidung gemäß § 42 BBergG bezieht sich allein auf die bergtechnischen Verhältnisse der Lagerstätte; Belange der später möglicherweise betroffenen Grundstückseigentümer spielen hierbei ebenso wenig eine Rolle wie die Wirtschaftlichkeit des geplanten Gewinnungsbetriebs. Der „Mitgewinnungsentscheidung“ kommt deshalb für die im Grundabtretungsverfahren bedeutsame Frage, ob die Goldgewinnung als ein die Interessen des Grundstückseigentümers überwiegender, ökonomisch sinnvoller Bergbau anzusehen ist, keinerlei Bindungswirkung zu. Da diese – auch tatsächliche Feststellungen einschließende – Beurteilung in erster Linie dem Tatsachengericht zusteht und bisher wegen dessen abweichender Rechtsauffassung nicht ausreichend vorgenommen worden ist, musste die Sache an das Oberverwaltungsgericht Koblenz zurückverwiesen werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 2010 – 7 C 16.09

  1. OVG RLP -1 A 10231/08[]