Werden durch eine ganzjährige Anbindehaltung von Rindern tierschutzrechtliche Vorschriften verletzt, kann die Anordnung des Kreisveterinäramtes, den Rindern für mindestens zwei Stunden täglich freien Auslauf im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September zu gewähren, rechtmäßig sein.

So hat das Verwaltungsgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall eines Landwirts entschieden, der sich mit einem Eilantrag gegen die Anordnung des Kreisveterinäramtes gewehrt hat. Bei einer unangekündigten amtlichen Kontrolle der Rinderhaltung des Antragstellers ist unter anderem festgestellt worden, dass der Antragsteller 24 Kühen in Anbindehaltung keinen täglichen Auslauf auf einer Weide, einem Laufhof oder Ähnlichem gewährt. Die Kühe erhielten auf dem Hof oder auf der Weide vor dem Haus keinen Auslauf. Eingezäunte Areale sind nicht vorhanden gewesen. Nach Auffassung des Kreisveterinäramtes lässt sich die vom Antragsteller praktizierte ganzjährige Anbindehaltung der Rinder nicht mit den tierschutzrechtlichen Geboten zur verhaltensgerechten Unterbringung und artgemäßen Bewegung vereinbaren. Demgegenüber machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Bei einem freien Auslauf bestehe die ernsthafte Gefahr, dass sich die Rinder mit Infektionskrankheiten infizieren könnten. Auch bestehe eine erhöhte Gefahr von Angriffen durch Wölfe oder Hunde.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Münster ausgeführt, dass die ganzjährige Anbindehaltung der Rinder tierschutzrechtliche Vorschriften verletze. In der Anbindehaltung seien nahezu alle durch das Tierschutzgesetz geschützten Grundbedürfnisse der Rinder stark eingeschränkt. Als Folge der Bewegungsarmut könne es auch zu gehäuften Erkrankungen kommen und Schmerzen entstehen. Nach niedersächsischen Tierschutzleitlinien für die Milchkuhhaltung sowie für die Mastrinderhaltung, die hier als sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten zu beachten seien, sollten vorhandene Anbindehaltungen nach Möglichkeit in Laufstallhaltungen umgebaut werden. Nur wenn dies nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren sei, könne die Anbindehaltung weiterhin bestehen bleiben, sofern haltungsbedingte Schäden nicht festzustellen seien und als Ausgleich für das Bewegungsdefizit entweder täglich Zugang zu einem Laufhof oder zumindest in den Sommermonaten Weidegang oder ganzjährig täglich mindestens zwei Stunden Zugang zu einem Laufhof oder einer Weide gewährt werde. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe gegen den Auslauf könnten die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht infrage stellen.
Gegen den Beschluss ist bereits Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt worden.
Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 11 L 843/19
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