Rückforderung von Subventionen wegen fehlerhafter Ausschreibung

Ein Subventionsempfänger muss die erhaltenen Fördergelder nicht schon allein deshalb zurückzahlen, weil er die Aufträge für die geförderten Investitionsmaßnahmen nicht in dem dafür vorgesehenen Ausschreibungsverfahren vergeben hat.

Rückforderung von Subventionen wegen fehlerhafter Ausschreibung

In einem jetzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschiedenen Fall erhielt die Klägerin für die Erweiterung einer Containerumschlaganlage Bundesmittel in Höhe von 10,7 Mio. €. Einen Teil der geförderten Baumaßnahmen vergab sie nicht in einer Öffentlichen Ausschreibung (sog. Offenes Verfahren), sondern in einer Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb (sog. Nichtoffenes Verfahren). Hierzu forderte sie zunächst durch europaweite Bekanntmachung interessierte Bewerber auf, ihre Eignung zur Leistungserbringung nachzuweisen. Die ihrer Ansicht nach geeigneten Anbieter bat sie sodann, ein konkretes Angebot abzugeben. Der Beklagte sah hierin einen schwerwiegenden Vergabeverstoß und forderte einen Betrag in Höhe von rund 1,5 Mio. € zurück.

Die gegen diesen Rückforderungsbescheid gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht zunächst keinen Erfolg, auf die Berufung der Klägern gab ihr nun jedoch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz statt:

Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz ließ dabei offen, ob die Klägerin die Aufträge überhaupt im Offenen Verfahren hätte vergeben müssen. Selbst dann handele es sich angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles um keinen schwerwiegenden Verstoß gegen Vergabevorschriften. Zwar sei das Nichtoffene gegenüber dem Offenen Verfahren grundsätzlich in geringerem Maße geeignet, einen möglichst breiten Wettbewerb zu sichern und damit dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung zu dienen. Es eröffne nämlich dem Auftraggeber die Möglichkeit, den aus dem Teilnahmewettbewerb hervorgehenden Kreis geeigneter Bewerber weiter einzuschränken. Andererseits sei der vorgeschaltete Teilnahmewettbewerb für die Bewerber mit einem geringeren Aufwand verbunden, weil sie hierfür zunächst kein Angebot ausarbeiten, sondern nur ihre Eignung darlegen müssten; das gewählte zweistufige Verfahren könne daher sogar dazu führen, das sich Anbieter beteiligten, die den Aufwand eines Offenen Verfahrens gescheut hätten. Ob und in welchem Umfang der Wettbewerb beeinträchtigt und der Sparsamkeitsgrundsatz in Frage gestellt werde, hänge daher entscheidend davon ab, wie sehr der Auftraggeber den Kreis geeigneter Bewerber weiter einenge. Die Klägerin habe nur solche Anbieter vom weiteren Wettbewerb ausgeschlossen, die ihre Eignung nicht nachgewiesen hätten. Alle anderen Bewerber habe sie hingegen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Sei es somit zu keiner nennenswerten Wettbewerbsbeschränkung gekommen, müsse sich dies auch auf die Frage der Rückforderung der Subventionen auswirken, da die Beklagte entscheidend darauf abgestellt habe, es handele sich um einen schwerwiegenden Vergabeverstoß.

Weiterlesen:
Abschiebungshaft - und der erforderliche Haftantrag

Erfolglos war die Klage hingegen auch in zweiter Instanz insoweit, als sich die Klägerin gegen die Rückforderung weiterer 500.000,00 € wehrte. Die diesem Teil der Subventionszahlung zugrunde liegenden Planungskosten seien bereits durch eine Subventionspauschale abgegolten worden und hätten daher im Rahmen der anteiligen Förderung der Investitionsmaßnahmen nicht erneut berücksichtigt werden dürfen, so das Oberverwaltungsgericht.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. September 2012 – 6 A 10478/12.OVG