Rückführung eines Flüchtlings nach Italien – und die einstweilige Anordnung des BVerfG

Vor dem Bundesverfassungsgericht war jetzt ein Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebung nach Italien erfolgreich.

Rückführung eines Flüchtlings nach Italien – und die einstweilige Anordnung des BVerfG

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet1. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre2.

Ausgehend davon ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten.

Die Verfassungsbeschwerde erweist sich, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs richtet, weder als unzulässig noch als offensichtlich unbegründet. Der Flüchtling hat die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG substantiiert dargelegt. Er macht nachvollziehbar geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof sein Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren, das Verwaltungsgericht habe zu seinen Gunsten unterstellt, dass er seine familiären Bindungen im Bundesgebiet auch tatsächlich lebe, nicht berücksichtigt habe.

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Die demnach erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Flüchtlings aus. Dem Flüchtling drohen durch den Vollzug der Abschiebung und die Trennung der von ihm geltend gemachten Familieneinheit schwere und nicht ohne weiteres wiedergutzumachende Nachteile. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt des Flüchtlings in Deutschland entstehen, auch in Ansehung des Umstands, dass eine Rückführung nach Italien möglicherweise an dem Ablauf von Überstellungsfristen scheitern könnte, weniger schwer3.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. November 2021 – 2 BvR 1851/21

  1. vgl. BVerfGE 89, 38 <44> 118, 111 <122>[]
  2. vgl. BVerfGE 105, 365 <371> 106, 351 <355> 108, 238 <246> 125, 385 <393> stRspr[]
  3. vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 27.05.2015 – 2 BvR 3024/14 u.a., Rn. 8[]

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