Rückführung unbegleiteter Minderjähriger

Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen muss ein Mitgliedstaat prüfen, ob für den Minderjährigen im Rückführungsstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden ist. Auch darf der Mitgliedstaat die Rückkehrentscheidung nicht vollstrecken, wenn zum Zeitpunkt der Abschiebung keine geeignete Aufnahmemöglichkeit mehr gewährleistet ist.

Rückführung unbegleiteter Minderjähriger

Dieser Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union lag ein Vorabentscheidungsersuchen aus den Niederlanden zugrunde:

Im Juni 2017 stellte TQ, ein unbegleiteter Minderjähriger, der damals 15 Jahre und vier Monate alt war, in den Niederlanden einen Antrag auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis für Asylbewerber. Im Rahmen dieses Antrags erklärte TQ, 2002 in Guinea geboren zu sein. Nach dem Tod seiner Tante, bei der er in Sierra Leone gelebt habe, sei er nach Europa gekommen. In Amsterdam (Niederlande) sei er Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung geworden, weshalb er derzeit unter schwerwiegenden psychischen Störungen leide. Im März 2018 entschied der Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Sicherheit und Justiz, Niederlande, im Folgenden: Staatssekretär) von Amts wegen, dass TQ keine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, und insoweit stellt das vorlegende Gericht klar, dass TQ keinen Anspruch auf den Flüchtlingsstatus oder auf subsidiären Schutz habe. Nach niederländischem Recht gilt die Entscheidung des Staatssekretärs als Rückkehrentscheidung. Im April 2018 erhob TQ gegen diese Entscheidung beim vorlegenden Gericht Klage, mit der er u. a. geltend macht, dass er nicht wisse, wo seine Eltern wohnten, dass er sie bei seiner Rückkehr auch nicht wiedererkennen könne, dass er keinen anderen Familienangehörigen kenne und dass er nicht einmal wisse, ob es Familienangehörige gebe.

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Das vorlegende Gericht erklärt, dass die niederländische Regelung nach dem Alter des unbegleiteten Minderjährigen unterscheide. Bei unbegleiteten Minderjährigen, die zum Zeitpunkt der Beantragung von Asyl unter 15 Jahren seien, werde vor Erlass einer Entscheidung über diesen Antrag gemäß Art. 10 der Rückführungsrichtlinie1 untersucht, ob eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat bestehe, und insoweit werde diesen Minderjährigen ein regulärer Aufenthaltstitel erteilt, wenn eine solche geeignete Aufnahmemöglichkeit fehle. Bei unbegleiteten Minderjährigen, die wie TQ zum Zeitpunkt der Beantragung von Asyl 15 Jahre alt oder älter seien, finde keine solche Untersuchung statt, und die niederländischen Behörden schienen abzuwarten, bis die fraglichen Minderjährigen das Alter von 18 Jahren erreichten, um anschließend die Rückkehrentscheidung umzusetzen. Daher sei der Aufenthalt eines 15 Jahre alten oder älteren unbegleiteten Minderjährigen im Zeitraum zwischen seinem Asylantrag und dem Erreichen der Volljährigkeit in den Niederlanden illegal, aber geduldet.

In diesem Kontext hat das vorlegende Gericht beschlossen, den Gerichtshof der Europäischen Union nach der unionsrechtlichen Vereinbarkeit der in der niederländischen Regelung enthaltenen Unterscheidung zwischen unbegleiteten Minderjährigen über 15 Jahren und unter 15 Jahren zu fragen.

Mit einem solchen Vorabentscheidungsersuchen können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Europäischen Union vorlegen. Der Unionsgerichtshof entscheidet dabei nur über die vorgelegte Rechtsfrage, nicht azcg über den nationalen Rechtsstreit. Es ist und bleibt Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache sodann im Einklang mit der Entscheidung des Unionsgerichtshofs zu entscheiden. Die Entscheidung des Unionsgerichtshofs bindet in gleicher Weise auch andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

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Im vorliegenden Verfahren stellte der Unionsgerichtshof zunächst fest, dass ein Mitgliedstaat, der den Erlass einer Rückkehrentscheidung gemäß der Rückführungsrichtlinie gegen einen unbegleiteten Minderjährigen in Betracht zieht, in allen Stadien des Verfahrens zwingend das Wohl des Kindes (vgl.  Art. 5 Buchst. a Rückführungsrichtlinie) zu berücksichtigen hat, was die Vornahme einer umfassenden und eingehenden Beurteilung der Situation des Minderjährigen voraussetzt. Wenn der betreffende Mitgliedstaat eine Rückkehrentscheidung erließe, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, ob es im Rückkehrstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit gibt, hätte das zur Folge, dass der Minderjährige, obgleich eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde, nicht abgeschoben werden könnte, wenn keine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden ist. Ein solcher Minderjähriger würde somit in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich seiner Rechtsstellung und seiner Zukunft versetzt, insbesondere in Bezug auf seine Schulausbildung, seine Verbindung zu einer Pflegefamilie oder die Möglichkeit, in dem betreffenden Mitgliedstaat zu bleiben, was der Anforderung zuwiderliefe, dass das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Folglich kann gegen den betreffenden Minderjährigen keine Rückkehrentscheidung ergehen, wenn im Rückkehrstaat keine geeignete Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung steht.

Der Gerichtshof stellt insoweit klar, dass das Alter des fraglichen unbegleiteten Minderjährigen nur einen von mehreren Gesichtspunkten darstellt, um zu prüfen, ob im Rückführungsstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden ist, und um festzustellen, ob das Wohl des Kindes dazu veranlassen muss, keine Rückkehrentscheidung gegen diesen Minderjährigen zu erlassen. Daher darf ein Mitgliedstaat bei unbegleiteten Minderjährigen nicht nach dem alleinigen Kriterium des Alters unterscheiden, wenn er prüft, ob eine solche Aufnahmemöglichkeit vorhanden ist. Desgleichen stellt der Gerichtshof fest, dass angesichts der Pflicht der Mitgliedstaaten, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie) und sie innerhalb kürzester Frist abzuschieben (vgl. Art. 8 Rückführungsrichtlinie) , die Rückführungsrichtlinie dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, nachdem er gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine Rückkehrentscheidung erlassen und sich vergewissert hat, dass es im Rückkehrstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit gibt, anschließend davon absieht, ihn abzuschieben, bis er das Alter von 18 Jahren erreicht. In diesem Fall muss der betreffende Minderjährige vorbehaltlich der Entwicklung seiner Situation aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats abgeschoben werden. In der zuletzt genannten Hinsicht stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende Mitgliedstaat die Rückkehrentscheidung nicht vollstrecken darf, falls zum Zeitpunkt der geplanten Abschiebung des unbegleiteten Minderjährigen im Rückkehrstaat keine geeignete Aufnahmemöglichkeit mehr gewährleistet ist.

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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14. Januar 2021 – C -441/19

  1. Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl.EG 2008, L 348, S. 98[]

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