Rückholverpflichtung für Sami A.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster bestätigt Rückholverpflichtung der Stadt Bochum für den zu Unrecht abgeschobenen Sami A.

Rückholverpflichtung für Sami A.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1 hat die Stadt Bochum nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster zu Recht verpflichtet, den von ihr abgeschobenen tunesischen Staatsangehörigen Sami A. unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen.

Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht jetzt die Beschwerde der Stadt Bochum gegen den Beschluss des Verwaltungsgericxhts Gelsenkirchen zurückgewiesen. Diese hatte geltend gemacht, eine Rückholverpflichtung sei nicht gegeben, da die Abschiebung rechtmäßig gewesen sei, eine aktuelle Foltergefahr nicht bestehe und einer Rückholung Hinderungsgründe entgegenstünden.

Das Oberverwaltungsgericht Münster ist dem nicht gefolgt:

Die Abschiebung sei offensichtlich rechtswidrig gewesen, befanden die Münsteraner Richter. Sie hätte nach Ergehen des asylrechtlichen Aussetzungsbeschlusses im Verfahren 7a L 1200/18.A nicht fortgesetzt werden dürfen. Dieser habe bewirkt, dass das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) widerrufene Abschiebungsverbot wegen drohender Folter vorläufig wieder zu beachten gewesen sei. Die Entscheidung sei dem Bundesamt um 8.14 Uhr und damit eine Stunde vor Abschluss der Abschiebung durch Übergabe des A. an die tunesischen Behörden bekannt gegeben worden. Die Stadt Bochum habe spätestens um 8.44 Uhr von ihr Kenntnis genommen. Es sei nicht dargetan, dass die Abschiebung nicht mehr hätte abgebrochen werden können; im Übrigen hätte dies nicht die Rechtswidrigkeit ihres weiteren Vollzugs berührt.

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Für eine Prüfung der Frage, ob dem Antragsteller in Tunesien Folter oder unmenschliche Behandlung droht, sei hier kein Raum. Insoweit sei der Senat an die weiterhin wirksame Entscheidung des Bundesamtes aus dem Jahr 2010 gebunden. Die dort getroffene Feststellung gelte vorerst fort, nachdem das Verwaltungsgericht die Vollziehung des Widerrufsbescheides des Bundesamtes vom 20. Juni 2018 ausgesetzt habe. Über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs sei abschließend in dem derzeit noch beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen Klageverfahren zu befinden.

Einer Rückholung des Sami A. stünden dauerhafte Hinderungsgründe nicht entgegen. Ein an die evident rechtswidrige Abschiebung anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot könne ihm nicht entgegengehalten werden. Jedenfalls bestehe die Möglichkeit der Erteilung einer Betretenserlaubnis. Seine gegenwärtige Passlosigkeit und eine mögliche Ausreisesperre stellten keine dauerhaften Hindernisse dar. Denn sie stünden im Zusammenhang mit den noch laufenden Ermittlungen der tunesischen Behörden gegen A., deren Ergebnis abzuwarten bleibe. Im Übrigen sei nicht dargetan, dass diplomatische Bemühungen um die Ermöglichung einer Ausreise von vornherein aussichtslos seien.

Anzumerken sei, dass die nunmehr eingetretene Situation vermieden worden wäre, wenn in dem asylrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Bitte des Verwaltungsgerichts um Mitteilung des Abschiebungstermins entsprochen worden wäre. Dies sei nicht geschehen. Stattdessen sei das Verwaltungsgericht über die Eilbedürftigkeit seiner Entscheidung im Unklaren gelassen worden, indem ihm zwar die Flug­stornierung für den 12. Juli 2018, 22.15 Uhr, nicht aber die Flugbuchung für den Folgetag, 6.30 Uhr, mitgeteilt worden sei.

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