Rücknahme einer Flüchtlingsanerkennung bei grober Täuschung

Auch eine auf einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung beruhende Flüchtlingsanerkennung kann vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – zurückgenommen werden, wenn das Gericht über zentrale Elemente des Flüchtlingsschicksals getäuscht worden ist.

Rücknahme einer Flüchtlingsanerkennung bei grober Täuschung

In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall stellten die Kläger, eine Mutter und ihre beiden Söhne, im Jahr 1998 unter falschen Namen Asylanträge. Dabei behaupteten sie wahrheitswidrig, sie seien syrisch-orthodoxe Christen aus der Türkei und dort verfolgt worden. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge ab, wurde aber durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts verpflichtet, die Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen. Zehn Jahre später stellte sich heraus, dass die Kläger armenische Staatsangehörige sind, nie in der Türkei gelebt haben und auch in Armenien nicht verfolgt worden sind. Daraufhin hob das Bundesamt die Flüchtlingsanerkennungen auf.

Auf die hiergegen gerichtete Klage bestätigte das Verwaltungsgericht Münster diese Entscheidung1. Auf die Berufung der Kläger hat dagegen das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster den Klagen stattgegeben2. Eine Rücknahme der Flüchtlingsanerkennungen sei nicht möglich, urteilte das Oberverwaltungsgericht, da sie auf einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil beruhten. Ein solches Urteil könne allein in einem – nur unter engen Voraussetzungen möglichen – förmlichen Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden.

Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt das Berufungsurteil geändert und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt:

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Die Flüchtlingsanerkennungen durften nach § 73 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes zurückgenommen werden, weil sie auf Grund unrichtiger Angaben ausgesprochen worden waren; dieser Beendigungstatbestand ist auch im Flüchtlingsrecht der Europäischen Union vorgesehen. Die Rechtskraft des zur Flüchtlingsanerkennung führenden Gerichtsurteils steht hier nicht entgegen, weil ein Fall des Urteilsmissbrauchs vorliegt.

Der Gedanke der unzulässigen Rechtsausübung, der im Gesetz u.a. in § 826 BGB Ausdruck gefunden hat, ist als Verbot des Urteilsmissbrauchs auch im Verwaltungsprozessrecht anerkannt.

Die Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils ist danach ausnahmsweise möglich, wenn das Urteil sachlich unrichtig ist, der Betroffene die Unrichtigkeit kennt und besondere Umstände die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen.

Solche Umstände sind im Flüchtlingsrecht jedenfalls dann gegeben, wenn das Gericht über den Kern des Verfolgungsschicksals gezielt getäuscht wurde, insbesondere über die Identität und die Staatsangehörigkeit der Asylbewerber sowie die Akteure, von denen Verfolgung droht. Eine solche Täuschung über zentrale, die Anerkennung tragende Punkte hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen bejaht und die Rücknahme der Flüchtlingsanerkennungen bestätigt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 27.12

  1. VG Münster, Urteil vom 17.02.2011 – 2 K 2485/10.A[]
  2. OVG NRW, Urteil vom 09.02.2012 – 11 A 619/11.A[]