Steht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses fest, scheitert ein später geltend gemachter Anspruch des Klägers auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich an der Rechtskraftwirkung dieses Urteils.
Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils zur Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses steht zwischen den Beteiligten – ungeachtet der tatsächlichen Rechtslage – bindend fest, dass der Planfeststellungsbeschluss die Zulässigkeit des planfestgestellten Vorhabens zu Recht festgestellt hat, weil die Voraussetzungen für seinen Erlass vorlagen und er daher rechtmäßig war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage war insoweit der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses.
Nach § 121 Nr. 1 VwGO bindet ein rechtskräftiges Urteil die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der gekennzeichnet ist durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll1.
Ändert sich später die dem Urteil zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage, so liegt bei einem erneuten Rechtsstreit ein anderer Streitgegenstand vor, der von der Rechtskraft des früheren Urteils nicht umfasst wird2, denn die Sachlage ist Teil des Klagegrundes und damit des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs. Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn Tatsachen eintreten, die den vom Streitgegenstand erfassten Sachverhalt entscheidungserheblich verändern3, wenn es mit anderen Worten für die geltend gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem das rechtskräftige Urteil – auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion – keine verbindlichen Aussagen mehr enthält4. Eine Änderung der Sachlage liegt jedoch nicht vor, wenn sich nachträglich neue Erkenntnisse über zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen oder im rechtskräftigen Urteil nicht berücksichtigte Beweismittel finden, oder wenn der Beteiligte sein Vorbringen aufgrund neuer Beweismittel „besser“ beweisen kann5.
Die Vorschrift des § 121 VwGO über die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Neue Verfahren und widerstreitende gerichtliche Entscheidungen über dieselbe Streitsache sollen verhindert werden. Dabei wird die Möglichkeit, dass infolge der Rechtskraft eine unrichtige Entscheidung maßgeblich bleibt, grundsätzlich geringer veranschlagt als die Rechtsunsicherheit, die ohne die Rechtskraft bestehen würde. Denn die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO tritt unabhängig davon ein, ob das rechtskräftige Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat oder nicht6. Der Umfang der Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung über eine Anfechtungsklage, wie sie hier in Form des Urteils des Senats vom 06.04.2006 vorliegt, erschöpft sich allerdings nicht in dem Rechtsschluss, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, sondern umfasst grundsätzlich die Feststellung, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage vorliegen7.
Steht einer Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses somit die Rechtskraft des die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses feststellenden Urteils entgegen, könnte der Antrag des Antragstellers nur Erfolg haben, wenn er nach § 51 VwVfG einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hätte oder die Behörde verpflichtet wäre, über das Wiederaufgreifen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden8.
Einen solchen Anspruch besitzt der Antragsteller jedoch nicht, denn nach § 72 Abs. 1 VwVfG ist § 51 VwVfG in Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden. Dies gilt sowohl für den Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG als auch für den Anspruch auf Neubescheidung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. den §§ 48 und 49 VwVfG. Denn Rechtsgrundlage des die Rechtskraft überwindenden Anspruchs auf Neubescheidung ist § 51 Abs. 5 VwVfG9.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 2012 – 5 S 1200/12
- BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 – 8 C 15.10, BVerwGE 140, 290[↩]
- Kopp/Schenke, § 121 Rn. 28 m.w.N. d. Rspr.[↩]
- Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 121 Rn. 116[↩]
- BVerwG, Urteil vom 18.09.2001 – 1 C 7.01, BVerwGE 115, 118[↩]
- Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 121 Rn. 117 m.w.N. der Rspr.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 08.12.1992 – 1 C 12.92, BVerwGE 91, 256[↩]
- BVerwG, Urteil vom 07.08.2008 – 7 C 7.08, BVerwGE 131, 346[↩]
- BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 1 C 15.08, BVerwGE 135, 121[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, a.a.O.[↩]











