Im Asylverfahrensrecht ist bei einer lediglich fingierten Zustellung der Ladung zur Anhörung kein Raum für die Rücknahmefiktion.

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer bzw. die Ausländerin einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist.
Allerdings setzt das Eingreifen der Fiktion der Rücknahme des Asylantrags wegen Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 1 AsylG wegen der damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen voraus, dass der Ausländer gemäß § 33 Abs. 4 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung speziell auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurde.
Dies war in dem hier vom Verwaltungsgericht Hannover entschiedenen Fall nach Aktenlage nicht ersichtlich: Einen Hinweis, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, wenn der Asylbewerber zur persönlichen Anhörung nicht erscheine, enthält zwar das Ladungsschreiben zur Anhörung. Dieses Ladungsschreiben vermag jedoch keine Rücknahmefiktion zu begründen, weil keine Empfangsbestätigung im Sinne von § 33 Abs. 4 AsylG vorliegt. Der Asylbewerber hat das Ladungsschreiben ausweislich der Postzustellungsurkunde gar nicht erhalten, sondern es wurde als unzustellbar zurückgesandt.
Es genügt insofern nicht, dass das Ladungsschreiben nach § 10 Abs. 2 AsylG von Gesetzes wegen als zugestellt gilt, weil es an die letzte behördlich mitgeteilte Anschrift versandt worden ist. Dies mag im Rahmen der allgemeinen Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG im normalen Schriftverkehr genügen, um etwa Fristen in Gang zu setzen. Es ersetzt aber weder ein Empfangsbekenntnis, noch lässt sich aus einer Zustellungsfiktion ein subjektiver Wille des Asylbewerbers konstruieren, das Verfahren nicht weiter zu betreiben. Ebenso wenig kann vermutet werden, dass der Asylbewerber der Anhörung schuldhaft ferngeblieben ist, wenn schon nicht erkennbar ist, ob er die Ladung überhaupt zur Kenntnis hat nehmen können. Nach § 33 Abs. 4 AsylG setzt die Rücknahmefiktion daher die tatsächliche Kenntnisnahme der Belehrung des Asylbewerbers voraus, die bei der Zustellung durch Postzustellungsurkunde durch Vermerke wie „keine Ersatzzustellung“ sichergestellt werden kann und im Übrigen anhand der Zustellungsvermerke über eine persönliche Übergabe oder Ersatzzustellung nachprüfbar ist.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 25. September 2017 – 10 B 8095/17