Rücksichtnahme auf die Nachbarbebauung im Gewerbegebiet

nnerhalb eines Gewerbegebiets kann nicht dasselbe Maß an Rücksichtnahme bezüglich der erdrückenden/einmauernden oder der verschattenden Wirkung eines Nachbargebäudes verlangt werden wie in Wohngebieten.

Rücksichtnahme auf die Nachbarbebauung im Gewerbegebiet

§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthält in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung das Gebot der Rücksichtnahme – auch in einer subjektiv rechtlichen Ausprägung1. Um erfolgreich zu sein, müssten sie – unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit der Beteiligten wie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden Nachteile – in städtebaulich relevanten Belangen unzumutbar beeinträchtigt sein2.

In rechtlicher Hinsicht ist in den Blick zu nehmen, dass Gewerbegebiete nach dem Willen des Gesetzgebers wesentlich enger und dichter bebaut werden dürfen als Wohngebiete. So lässt etwa § 17 Abs. 1 BauNVO für Gewerbegebiete eine doppelt so hohe Ausnutzung nach der GRZ und GFZ zu wie in Wohngebieten. Ferner müssen in Gewerbegebieten wesentlich geringere Abstandsflächentiefen eingehalten werden als in Wohngebieten. Die Abstände werden in Gewerbegebieten mit dem Faktor von nur 0,125 der Wandhöhe, in Wohngebieten hingegen mit dem Faktor von 0,4 der Wandhöhe errechnet. Hieraus folgt, dass das Schutzniveau gegen „heranrückende“ Baukörper in Gewerbegebieten deutlich geringer ist als in Wohngebieten. Dies müssen sich auch die Antragsteller entgegen halten lassen.

Aus Vorstehendem folgt, dass in Gewerbegebieten auch das Schutzniveau gegen Belichtungs- und Besonnungsnachteile im Verhältnis zu Wohngebieten deutlich abgesenkt ist3.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 3 S 629/12

  1. vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 – 4 C 14.87, NJW 1990, 364 ff.; und Urteil vom 07.12.2000 – 4 C 3.00, NVwZ 2001, 813 ff.[]
  2. st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., vgl. etwa Beschluss vom 20.03.2012 – 3 S 223/12; vom 08.11.2007 – 3 S 1923/07, VBlBW 20008, 147 ff.; und v. 16.02.1990 – 3 S 155/90[]
  3. so zutreffend auch VG Ansbach, Urteil vom 28.07.2009 – AN 9 K 08.02274[]